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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 L 590/11

Datum:
12.01.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 L 590/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0112.27L590.11.00
 
Schlagworte:
Arbeitsberechtigung Außenwirkung Übergang Beschäftigungserlaubnis Türkei
Normen:
ARB 1/80 Art 6 Abs 1 ArbErlaubV § 2 SGB 3 § 286 SGB 3 § 432 AufenthG § 105 BeschVerfV § 10 BeschVerfV § 11
Leitsätze:

Zum Erlöschen der Außenwirkung der Arbeitsberechtigung eines Ausländers, dessen Aufenthalt bis 2003 befugt war und sodann bis in das Jahr 2006 als erlaubt galt, nach Rücknahme des Verlängerungsantrags aber nur noch geduldet wurde.

Zur Erlaubnis der Erwerbstätigkeit eines türkischen Staatsangehörigen, der seine Herkunft über Jahre verheimlicht hatte.

 
Tenor:

Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Be-willigung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren werden abge-lehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

 
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