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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 603/11

Datum:
20.03.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 K 603/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0320.27K603.11.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 1215/12
Schlagworte:
Beanstandung Untersagung Zeitpunkt Entwicklungsbeeinträchtigung Beurteilungsspielraum Gebühr Kostensatzung
Normen:
JMStV § 5,14,20; RStV § 50 Abs 11; LMG § 116
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Ziffern 4 und 5 des Bescheides der Beklagten vom 3. Januar 2010 (gemeint 2011) werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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