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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 5505/11

Datum:
26.11.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 K 5505/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:1126.27K5505.11.00
 
Schlagworte:
Ausweisung
Leitsätze:

Zur Ausweisung eines 41-jährigen in Deutschland geborenen assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nach dessen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten wegen an seiner minderjährigen Tochter begangener Sexualstraftaten. Zur Konkretisierung der Maßstäbe zur Bemessung der Befristung der Wirkungen der Ausweisung, insbesondere der Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung der Frist

 
Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, die Wirkungen der in dem angegriffe-nen Bescheid vom 24. August 2011 ausgesprochenen Ausweisung auf eine Dauer von acht Jahren ab Ausreise zu befristen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstre-ckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Die Berufung wird hinsichtlich des auf eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung gerichteten Hilfsantrags zugelassen.

 
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