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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 2548/11

Datum:
06.11.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 K 2548/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:1106.27K2548.11.00
 
Schlagworte:
Ausweisung assoziationsberechtigt türkisch Türkei Betäubungsmittel Menschenhandel Befristung Entziehungstherapie Zuständigkeit örtlich Umzug
Normen:
AufenthG § 53 AufenthG § 55 AufenthG § 56 AufenthG § 11 Abs 1 S 3 ARB 1/80 Art 7 ARB 1/80 Art 14 OBG § 4 Abs 1 VwVfG NRW § 3 Abs 3 StGB § 64 StGB § 67d StGB § 67e
Leitsätze:

Zur Ausweisung eines 42-jährigen in Deutschland geborenen assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nach dessen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 8 Monaten wegen bandenmäßigen Betäubungsmittelhandels in nicht geringer Menge in acht Fällen und schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung.

Zur Konkretisierung der Maßstäbe zur Bemessung der Befristung der Wirkungen der Ausweisung, insbesondere der Möglichkeit der Berücksichtigung einer fortgeschrittenen, aber noch nicht abgeschlossenen Entziehungstherapie.

Zur örtlichen Zuständigkeit bzw. Passivlegitimation der Ausländerbehörde bei einem Umzug des Klägers während des Klageverfahrens in Bezug auf die Ausweisung einerseits und die Befristung andererseits.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, die Wirkungen der in dem angegriffenen Bescheid vom 13. April 2011 ausgesprochenen Ausweisung auf eine Dauer von sechs Jahren ab Ausreise zu befristen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Die Berufung wird hinsichtlich des auf eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung gerichteten Hilfsantrags zugelassen.

 
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