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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 1810/10

Datum:
31.01.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 K 1810/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0131.27K1810.10.00
 
Schlagworte:
Rundfunk Gebühr Insolvenz Vollstreckung Verbot
Normen:
RGebStV § 6 Abs 1; RGebStV § 7 Abs 5; InsO § 38; InsO § 55; InsO § 90; InsO § 294; InsO § 301 Abs 1
Leitsätze:

Zu den Auswirkungen eines Insolvenzverfahrens auf die Rundfunkgebührenpflicht.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung i.H.v. 110 % des zu vollstrecken-den Betrages Sicherheit leistet.

 
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