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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 36/12

Datum:
08.02.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 L 36/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0208.26L36.12.00
 
Schlagworte:
Datenschutzbeauftragter subjektives Recht Benachteiligungsverbot
Normen:
==§ 32 a DSG NRW
Leitsätze:

Die Bestellung eines weiteren Datenschutzbeauftragten liegt allein in der Zuständigkeit und Verantwortung des Leiters der datenverarbeitenden Stelle. Dem bereits bestellten Datenschutzbeauftragten stehen in diesem Zusammenhang grundsätzlich keine subjektiven Rechtspositionen zur Seite.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

 
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