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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 977/11.A

Datum:
19.09.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 977/11.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0919.26K977.11A.00
 
Schlagworte:
Asyl Widerruf Türkei Straftat Betäubungsmittel Gesamtstrafe Wiederholungsgefahr
Leitsätze:

1. Nach Einschätzung der Kammer hat die türkische Reformpolitik bislang nicht dazu geführt, dass asylrelevante staatliche Übergriffe in der Türkei nicht mehr vorkommen. Deshalb sind vorverfolgt ausgereiste Flüchtlinge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch gegenwärtig noch politischer Verfolgung ausgesetzt.

2. Es spricht einiges dafür, dass die das Asylrecht ausschließende Vorschrift des § 60 Abs 8 S 1 2. Alternative nicht zur Anwendung kommt, wenn der Ausländer zwar zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die zeitliche Schwelle von drei Jahren jedoch nur durch die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus jeweils unter drei Jahren liegenden Einzelstrafen nach §§ 53 ff. StGB erreicht wird.

3. Im vorliegenden Einzelfall kann bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller Umstände eine vom Kläger ausgehenden Gefahr für die Allgmeinheit im Sinne einer beachtlichen und konkreten Wiederholungsgefahr nicht angenommen werden.

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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