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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 9014/10

Datum:
14.02.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 9014/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0214.26K9014.10.00
 
Schlagworte:
Beamte Besoldung Zeitguthaben Arbeitszeit Ausgleich Freizeitausgleich Mehrarbeit
Normen:
==§ 14 ArbZV § 3 MVergV § 2 BBesG § 61 LBG NRW Art 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG
Leitsätze:

Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen haben - soweit keine entsprechende Dienstvereinbarung getroffen ist - keinen Anspurch auf die finanzielle Abgeltung von Zeitguthaben auf einem flexiblen Arbeitszeitkonto, wenn ein Ausgleich in Freizeit wegen Erkrankung nicht möglich ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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