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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 6326/11

Datum:
01.06.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 6326/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0601.26K6326.11.00
 
Schlagworte:
Kostenersatz Verursacher Satzung Kostensatz Kostentarif Stundensatz Pauschalierung Einsatzzeit Vor- und Nachbereitungszeiträume
Normen:
FSHG NRW § 41 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FSHG NRW § 41 Abs. 3 S. 2 GG Art. 3 Abs. 1
Leitsätze:

Bestimmt eine Satzung nach § 41 Abs. 4 FSHG, dass angefangene Stunden eines Feuerwehreinsatzes zu Einheiten von 30 Minuten abgerechnet werden, ist eine solche Regelung grundsätzlich mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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