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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 4829/11

Datum:
16.11.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 4829/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:1116.26K4829.11.00
 
Schlagworte:
Freiwillige Feuerwehr Löschzugführer Ernennung Wahl Klagebefugnis Unfallverhütung Arbeitsschutz Fürsorgepflicht
Normen:
FSHG 3 12 Abs 1 LVO FF § 14 Abs 2 UVV Fw § 14
Leitsätze:

1. Aus der LVO FF folgt kein subjektives Recht einzelner Löschzugmitglieder auf die Wahl bestimmter Personen oder auf die Einhaltung bestimmter Wahlvorschriften.

2. Durch die Übertragung von Funktionen sichert der Wehrführer einen ordnungsgemäßen Dienst- und Einsatzablauf, indem er ausgewählten Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die über die erforderliche Qualifikation verfügen, unter Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen insbesondere Führungsaufgaben überträgt.

3. Auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Verbindung mit den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften ergibt sich kein einklagbarer Anspruch darauf, dass der Leiter der Feuerwehr bestimmte Personalmaßnahmen (insbesondere Übertragung von Funktionen) vornimmt oder unterlässt.

4. § 14 UVV Fw kommt keine unmittelbare individualschutzrechtliche Wirkung zu.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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