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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 3489/11

Datum:
06.03.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 3489/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0306.26K3489.11.00
 
Schlagworte:
Informationsfreiheit Rechtsgutachten Derivatenhandel Swap Akteneinsicht Willensbildung
Normen:
IFG NRW § 2 Abs 1; IFG NRW § 4; IFG NRW § 7;§ 4 PresseG NRW
Leitsätze:

1. Ein über die Frage der Beraterhaftung (Haftung der Banken) und über die Frage von möglichen Ansprüchen der Stadt erstelltes Rechtsgutachten fällt nicht unter die Vorschrift des § 7 Abs. 1 IFG NRW.

2. Das Rechtsgutachten ist auch nicht als ein Teil des Willensbildungsprozesses anzusehen, so dass auch § 7 Abs. 2 lit. a) IFG NRW dem Informationsanspruch nicht entgegensteht.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 04.05.2011 verpflichtet, dem Kläger Einsicht in das Gutachten des Rechtsamtes der Beklagten aus dem Jahr 2008 zu möglichen Haftungsansprüchen der Stadt N im Zusammenhang mit getätigten Derivatgeschäften zu gewähren.

Die Beklage trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklage darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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