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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 2249/11

Datum:
06.03.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 2249/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0306.26K2249.11.00
 
Schlagworte:
Mehrarbeitsvergütung Freizeitausgleich Justizvollzugsbeamte JVA Gleichbehandlungsgebot betriebliche Übung
Normen:
LBG NRW § 61; MVergV § ; GG Art 3
Leitsätze:

1. Dienstliche Gründe sind nur solche, die in der Sphäre des Dienstherrn liegen und nicht solche, die der Sphäre des Mitarbeiters zuzurechnen sind. Eine Erkrankung stellt keinen zwingenden dienstlichen Grund in diesem Sinne dar.

2. Die betriebliche Übung ist ein für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse vom Bundesarbeitsgericht entwickeltes Rechtsinstitut, welches auf das öffentliche Dienstverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten keine Anwendung findet.

3. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass im Hinblick auf die von Art. 20 Abs 3 GG angeordnete Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht aus einem rechtswidrigen Verhalten gegenüber anderen in Verbindung mit dem Gleichheitssatz kein Anspruch des Bürgers auf ein ebenso rechtswidriges Verhalten der Behörde ihm gegenüber und damit auf eine „Gleichbehandlung im Unrecht“ folgt. Nichts anderes gilt im Sonderrechtsverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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