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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 2100/12

Datum:
27.11.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 2100/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:1127.26K2100.12.00
 
Normen:
IFG NRW § 4 Abs. 1 IFG NRW § 12 S. 1
Leitsätze:

1. Aus dem IFG NRW ergibt sich kein subjektives öffentliches Recht auf Veröffentlichung (im Sinne der Allgemeinzugänglichmachung) von Informationen.

2. Einzelfall eines entfallenen Rechtsschutzinteresses einer auf Informationszugang nach dem IFG NRW gerichteten Klage, nachdem während des Klageverfahrens die Zugänglichmachung der begehrten Informationen erfolgt ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis¬tung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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