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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 1846/12

Datum:
23.11.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 1846/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:1123.26K1846.12.00
 
Schlagworte:
Sparkassenvorstände, Vergütung, Auskunftsanspruch, Empfehlungen, Sparkassen- und Giroverband, Sparkassen
Normen:
IFG NRW §§ 4, 7, 8, 9 ; SpkG § 19
Leitsätze:

Ein nordrhein-westfälischer Sparkassen- und Giroverband ist nach dem IFG NRW verpflichtet, einem Bürger Auskunft über seine gegenüber den Sparkassen erfolgten Empfehlungen zur Höhe der Vergütung der Vorstandsmitglieder zu geben.

 
Tenor:

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 31. Januar 2011 hin die Empfehlungen des Beklagten für die Vergü-tungen der Vorstandsmitglieder kommunaler Sparkassen bezogen auf die Jahre 2010 und 2011 zur Kenntnis zu bringen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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