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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 1653/11

Datum:
14.02.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 1653/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0214.26K1653.11.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10. Feb¬ruar 2011 verpflichtet, der Klägerin Auskunft über die Anzahl der dem Honorartopf „Angiologie“ zugeordneten Ärzte – diejenigen Ärzte, de-ren Fallzahlen bei der Ermittlung des arztgrup¬penspezifischen Fall-wertes berücksichtigt werden – seit dem Quartal I/08 zu erteilen (auf-geschlüsselt nach den einzelnen Quar¬talen) sowie der Klägerin die entsprechende Entwicklung der Leis¬tungsanforderungen – Leis-tungsbedarf in Punkten zur Berech¬nung des arztgruppenspezifi¬schen Anteils am RLV –Vergütungsvolumen des fachärztlichen Ver¬sor-gungsbereichs – der dem Honorartopf „Angiologie“ zugeordneten Ärzten ab dem Quartal I/08 mitzuteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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