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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 1169/12

Datum:
05.10.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 1169/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:1005.26K1169.12.00
 
Normen:
EZulV § 3 EZulV § 6
Leitsätze:

Für Zeiten der Teilnahme an einer Klassenfahrt steht einem Lehrer keine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 3 der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) zu, weil der insoweit zu ungünstigen Zeiten geleistete Dienst bereits durch das Beamtengrundgehalt des Lehrers mitabgegolten ist, was nach § 6 EZulV zum Entfallen der Zulage führt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis-tet.

 
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