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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 8275/12

Datum:
19.11.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 8275/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:1119.25K8275.12.00
 
Tenor:

Soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 1) gerichtet hat, wird das Verfahren eingestellt.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) der Klägerin die Kosten zu erstatten hat, die ihr in Erfüllung der denkmalrechtlichen Auflagen für das Grundstück Lstraße 163 in P gemäß denkmalrechtlicher Erlaubnis vom 20. Dezember 2011 sowie der grabungsrechtlichen Erlaubnis vom 26. September 2011 entstanden sind und entstehen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin die Hälfte der Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) sowie die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten; der Beklagte zu 2) trägt die Hälfte der Gerichtskosten, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten.

Das Urteil ist für die Beklagte zu 1) wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil ist für die Klägerin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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