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Ein Satzungsgeber, der "Kampfhunde" wegen ihrer potenziellen Ge-fährlichkeit erhöht besteuern will, kann zu diesem Zweck Rasselis-ten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Rege-lung (hier: LHundG NRW) übernehmen, ohne eigene Erhebungen über die Gefährlichkeit der erfassten Hunderassen anstellen zu müssen (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34/05 -).
Übernimmt der Satzungsgeber die Rasseliste einer landesgesetzli-chen Regelung mit Ausnahme einer Hunderasse (hier: Alano) voll-ständig, so ist dies gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn im Satzungsgebiet kein Hund dieser Ras-se gehalten wird.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Be-trages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der-selben Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin, die im Stadtgebiet der Beklagten wohnt, ist Halterin eines Rottweilers.
3Der Rat der Beklagten änderte die Hundesteuersatzung (HStS) der Stadt S vom 17. Dezember 1997 durch Satzung vom 7. April 2011 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011. § 2 HStS in der Fassung der Änderungssatzung bestimmt nunmehr:
4"(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam
5a) nur ein Hund gehalten wird 60,-- €,
6b) zwei Hunde gehalten werden 78,-- € je Hund,
7c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 96,-- € je Hund,
8d) ein gefährlicher Hund gehalten wird 400,-- €,
9e) zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden 520,-- € je Hund.
10Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.
11(2) Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d) und e) sind solche Hunde,
12a) ...
13b) ...
14c) ...
15d) ...
16Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen
171. Pitbull Terrier
182. American Staffordshire Terrier
193. Staffordshire Bullterrier
204. Bullterrier
215. American Bulldog
226. Bullmastiff
237. Mastiff
248. Mastino Espanol
259. Mastino Napoletano
2610. Fila Brasileiro
2711. Dogo Argentino
2812. Rottweiler
2913. Tosa Inu
30sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden."
31Bei der Beschlussfassung lag dem Rat nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Aufstellung der im Stadtgebiet gehaltenen Hunderassen vor, aus der sich unter anderem ergab, dass kein Hund der Rasse Alano gehalten wurde. Auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war kein Hund dieser Rasse bei der Beklagten gemeldet.
32Mit Bescheid vom 1. September 2011 zog der Bürgermeister der Beklagten die Klägerin unter Bezugnahme auf die geänderte HStS zu Hundesteuer für das Jahr 2011 in Höhe von 230,00 Euro heran. Der Festsetzung lag für die erste Jahreshälfte der schon vor der Änderung der Satzung geltende Steuersatz in Höhe von 60,00 Euro pro Jahr für einen Hund zugrunde. Für die zweite Jahreshälfte wurde die Hundesteuer auf der Grundlage des erhöhten Steuersatzes für einen gefährlichen Hund gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. d HStS in Höhe von 400,00 Euro pro Jahr berechnet.
33Mit Bescheid vom 12. Januar 2012 zog der Bürgermeister der Beklagten die Klägerin wiederum auf der Grundlage des Steuersatzes für einen gefährlichen Hund zu Hundesteuer für das Jahr 2012 in Höhe von 400,00 Euro heran.
34Die Klägerin hat am 1. Oktober 2011 Klage gegen den Bescheid vom 1. September 2011 – 25 K 5920/11 – und am 20. Januar 2012 Klage gegen den Bescheid vom 12. Januar 2012 – 25 K 968/12 – erhoben.
35Sie macht geltend: Die Beklagte habe die Liste der Hunderassen in § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS, die einer erhöhten Besteuerung unterworfen seien, den §§ 3, 10 des Hundesgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) entnommen. Zwar sei es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig, dass eine Gemeinde, die "Kampfhunde" erhöht besteuern wolle, Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung übernehme, ohne eigene Erhebungen zur Gefährlichkeit der aufgelisteten Hunderassen anzustellen. Wenn die Beklagte sich der Liste des LHundG NRW bediene, müsse sie diese aber auch vollständig übernehmen. Die Beklagte habe indes ohne sachlichen Grund die in § 10 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW genannte Rasse Alano – als einzige – nicht in die Auflistung der HStS übernommen, obwohl diese Rasse die nordrhein-westfälischen Beißstatistiken der Jahre 2003-2010 anführe. Darin liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Es bilde keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung, wenn im Stadtgebiet kein Hund der Rasse Alano gehalten werde. Die Beklagte müsse bei der Satzungsgebung auch mögliche künftige Entwicklungen berücksichtigen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes könne auch nicht mit dem Argument verneint werden, die Rasse Alano existiere nicht. Dies könne der in einem anderen Verfahren dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vorgelegten Stellungnahme des Umweltministeriums (MR Dr. K) vom 7. September 2010 nicht entnommen werden. Die Existenz der Rasse sei unter anderem dadurch belegt, dass diese Rasse in den Beißstatistiken des Umweltministeriums, zuletzt vom Mai 2011, aufgeführt werde und sich in einem Kommentar zum LHundG NRW von Reich eine Definition der Rasse finde. Die Heranziehung der Klägerin zur Hundesteuer sei daher rechtswidrig, soweit diese den einfachen Hundesteuersatz in Höhe von 60,00 Euro pro Jahr übersteige.
36Das Gericht hat die Verfahren durch Beschluss vom 16. März 2012 zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen – 25 K 5920/11 – verbunden.
37Die Klägerin beantragt,
38die Bescheide der Beklagten vom 1. September 2011 und vom 12. Januar 2012 aufzuheben, soweit diese jeweils eine den Betrag von 60,00 Euro übersteigende Jahressteuer festsetzen.
39Die Beklagte beantragt,
40die Klage abzuweisen.
41Sie tritt der Klage insbesondere mit folgenden Erwägungen entgegen: Bei der Änderung der Hundesteuersatzung habe sie sich an einer Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen orientiert. In dieser werde die Rasse Alano ebenfalls nicht aufgeführt.
42Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bürgermeisters der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
43Entscheidungsgründe:
44Die zulässige Klage ist nicht begründet.
45Die angefochtenen Hundesteuerbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
46Die Bescheide vom 1. September 2011 und vom 12. Januar 2012 finden die Rechtsgrundlage in der Hundesteuersatzung (HStS) der Stadt S vom 17. Dezember 1997 in der Fassung der Änderungssatzung vom 7. April 2011, die am 1. Juli 2011 in Kraft getreten ist. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 12 HStS bestimmt, dass Hunde der Rasse Rottweiler zu den gefährlichen Hunden im Sinne der Satzung zählen, für die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. d HStS ein Steuersatz von 400,00 Euro gilt, wenn (nur) ein gefährlicher Hund gehalten wird.
47Die Satzungsregelung, die Hunde bestimmter Rassen (sog. gefährliche Hunde) einer erhöhten Besteuerung unterzieht und Hunde der Rasse Rottweiler – wie den von der Klägerin gehaltenen Hund – zu den gefährlichen Hunden zählt, bildet für die erfolgte Heranziehung der Klägerin zu Hundesteuer in den Jahren 2011 und 2012 eine wirksame Rechtsgrundlage. Die erhöhte Besteuerung von Hunden der Rasse Rottweiler verstößt insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG) in seinem Verständnis als Ausdruck der Steuergerechtigkeit.
48Es geht nicht darum, ob der Rottweiler und, wenn ja, zu Recht von der kynologischen Fachwissenschaft als gefährlich eingestuft wird, sondern allein darum, ob sich die normative Entscheidung des Satzungsgebers, Hunde dieser Rasse einem erhöhten Steuersatz zu unterwerfen und bezüglich anderer Rassen – insbesondere der Rasse Alano – davon abzusehen, als willkürfrei im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes des Art. 3 Abs. 1 GG erweist. Danach muss der Normgeber wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandeln. Im Bereich des Steuerrechts hat der Normgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum, der erst überschritten ist, wenn kein sachlicher Grund mehr für die vorgenommene Differenzierung besteht. Maßgeblich ist somit allein, ob die Hundesteuersatzung selbst gleichheitsgerecht ausgestaltet ist.
49Vgl. zu diesen Grundsätzen OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 2010 – 14 A 1847/09 –, juris, Rn. 23 ff. (bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht – BVerwG –, Beschluss vom 31. August 2011 – 9 B 8/11 –, juris); Beschluss vom 30. November 2011 – 14 A 1612/11 –, juris, Rn. 5.
50Es ist in der Rechtsprechung geklärt und wird von der Klägerin nicht bezweifelt, dass ein Satzungsgeber, der "Kampfhunde" wegen ihrer potenziellen Gefährlichkeit erhöht besteuern will, zu diesem Zweck Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung übernehmen kann, ohne eigene Erhebungen über die Gefährlichkeit der erfassten Hunderassen anstellen zu müssen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die der übernommenen Regelung zugrunde liegenden Erkenntnisse und Tatsachen offensichtlich falsch sind.
51Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 – 10 B 34/05 –, NVwZ 2005, 1325 = juris.
52Ferner ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen geklärt, dass die Höherbelastung von Rottweilern im Verhältnis zu anderen Rassen aufgrund der abstrakten Gefährlichkeit der Rasse Rottweiler mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Die die Höherbesteuerung rechtfertigende abstrakte Gefährlichkeit von Hunden dieser Rasse – die auch die Klägerin nicht in Frage stellt – steht aufgrund dieser Rechtsprechung fest, ohne dass es hierfür einer weiteren Tatsachenuntermauerung bedürfte. Eine Überprüfung der Höherbesteuerung erweist sich nur dann als erforderlich, wenn es einen entsprechenden Anlass, insbesondere neue Erkenntnisse zur abstrakten Gefährlichkeit der höherbesteuerten Hunderasse, gibt.
53Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2011 – 14 A 1612/11 –, juris, Rn. 9 m.w.N.
54Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich – durch Verwendung einer Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen (StGB NRW) – der Rasselisten in §§ 3 Abs. 2, 10 Abs. 1 LHundG NRW bedient und diese in die HStS übernommen hat.
55Insbesondere die Aufnahme der Rasse Rottweiler in die Liste der gefährlichen Hunde der HStS begegnet keinen Bedenken. Die Klägerin hat keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der abstrakten Gefährlichkeit dieser Rasse vorgetragen und solche neuen Erkenntnisse sind auch sonst nicht ersichtlich.
56Ferner begründet es keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Beklagte von den im LHundG NRW aufgelisteten Rassen nur die Rasse Alano nicht in die Liste der HStS übernommen hat.
57Dabei kann dahinstehen, ob die Streichung der Rasse Alano schon deshalb nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil diese Rasse nicht existiert. Die Frage der Existenz der Rasse Alano ist als offen zu betrachten. Der StGB NRW geht ausweislich einer Mitteilung auf seiner Internetseite,
58www.kommunen-in-nrw.de, StGB NRW-Mitteilung 433/2010 vom 15.10.2010,
59unter Berufung auf ein Verfahren vor dem OVG NRW davon aus, die Rasse Alano existiere nicht, und hat deshalb seine Mustersatzung, welche die Beklagte übernommen hat, entsprechend angepasst. Demgegenüber ist die Klägerin der Auffassung, diese Rasse existiere, was sich u.a. aus der Beißstatistik des Umweltministeriums, in dem die Rasse zuletzt im Mai 2011 aufgeführt sei, und dem Kommentar von Reif zum LHundG NRW, in dem sich eine Definition der Rasse finde, ergebe; dem Verfahren vor dem OVG NRW, an dem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin selbst mitgewirkt habe, sowie der in diesem Verfahren vorgelegten Stellungnahme des Umweltministeriums sei nichts Gegenteiliges zu entnehmen gewesen.
60Die Frage der Existenz der Rasse Alano bedurfte keiner weiteren Aufklärung. Denn ungeachtet dieser Frage liegt bereits keine Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vor.
61Der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt in dessen konkretem Zuständigkeitsbereich.
62Vgl. zu einer Steuersatzung einer Gemeinde Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 21. Dezember 1966 – 1 BvR 33/64 –, juris, Rn. 35; ferner BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 1 BvF 4/05 –, BVerfGE 122, 1 = juris, Rn. 95; OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2010 – 14 A 2340/10 –, juris, Rn. 11 ff.
63Demgemäß ist die erhobene Hundesteuer im Hinblick auf das Gleichheitsgebot an den Verhältnissen im Satzungsgebiet zu messen.
64Vgl. zur Vergnügungssteuer OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2010 – 14 A 544/09 –, juris, Rn. 12.
65Hunde der Rasse Alano wurden nach Angaben der Beklagten, welche die Klägerin nicht bestreitet, im Zeitpunkt des Erlasses der Änderungssatzung vom 7. April 2011 im Stadtgebiet nicht gehalten.
66Die Beklagte musste die Rasse Alano – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch nicht in die HStS aufzunehmen, um damit möglichen künftigen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse gerecht zu werden. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wurde – ebenfalls von der Klägerin unbestritten – kein Hund dieser Rasse im Gebiet der Beklagten gehalten. Falls in der Zukunft ein Alano im Stadtgebiet gehalten wird, kann die Beklagte die HStS an die geänderten Verhältnisse anpassen.
67Im Übrigen wäre es am Maßstab des Gleichheitssatzes gemessen nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Rasse Alano in die Liste der gefährlichen Hunde der HStS aufgenommen hätte, obwohl im Zeitpunkt des Beschlusses der Änderungssatzung kein Hund dieser Rasse im Stadtgebiet vorhanden war. Ebenso wenig verstieße es gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn Hunde bestimmter in § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS aufgelisteter Rassen im Stadtgebiet nicht vorkämen. Wenngleich der Satzungsgeber nach den vorstehenden Ausführungen nicht verpflichtet ist, in der Satzung auch mögliche künftige Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, steht ihm dies gleichwohl frei.
68Deshalb war der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob die in §§ 3 Abs. 2, 10 Abs. 1 LHundG NRW genannten Rassen, beispielsweise die Rassen Fila Brasileiro und Mastino Espanol, im Gebiet der Beklagten gehalten werden, von Amts wegen nicht weiter nachzugehen. Einen entsprechenden Beweisantrag hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt.
69Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
70Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Sache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn die Frage, ob die Rasse Alano existiert oder nicht, welche die Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ist aus den oben zu Art. 3 Abs. 1 GG dargelegten Gründen nicht entscheidungserheblich.