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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 3617/12

Datum:
19.10.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 3617/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:1019.25K3617.12.00
 
Leitsätze:

Unterscheidet eine Vergnügungssteuersatzung bei der Besteuerung sexueller Vergnügungen zwischen einem einrichtungsbezogenen und einem personenbezogenen Steuertatbestand und schließt der personenbezogene Tatbestand die Besteuerung des Angebots sexueller Handlungen gegen Entgelt in den von dem einrichtungsbezogenen Tatbestand erfassten Einrichtungen aus, so kann ein Bordellbetreiber nicht auf der Grundlage des personenbezogenen Tatbestands zur Vergnügungssteuer herangezogen werden.

 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 20. April 2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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