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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 3310/11

Datum:
30.01.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 3310/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0130.25K3310.11.00
 
Schlagworte:
Gestaltungsvorschrift Abweichung Hauptfirstrichtung Energieeinsparung Erneuerbare Energien Planungshoheit
Normen:
==§ 73 BauO NRW § 86 BauO NRW
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses gemäß seinem Antrag vom 22. Oktober 2010 nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 18. Januar 2012 auf dem Grundstück G1 zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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