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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 4392/11.A

Datum:
03.05.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 K 4392/11.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0503.24K4392.11A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesam¬tes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juli 2011 verpflichtet, unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. November 2009 hinsichtlich der Klägerin festzu-stellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Kosovo vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

 
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