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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 8414/09.A

Datum:
23.04.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 8414/09.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0423.23K8414.09A.00
 
Schlagworte:
Homosexualität gleichgeschlechtliche Orientierung bestimmte soziale Gruppe Vorverfolgung Strafbarkeit Schwarze Liste Abschiebungsverbot Krankheiten Augenerkrankung Glaukom Katarakt Grauer Star Grüner Star Behandelbarkeit Tumor Hypophyse psychische Erkrankung PTBS Depression
Normen:
AufenthG § 60 Abs 1 S 1 AufenthG § 60 Abs 1 S 3 AufenthG § 60 Abs 1 S 5 AufenthG § 60 Abs 2 - 5 AufenthG § 60 Abs 7 S 1 Qualifikationsrichtlinie
Leitsätze:

1. Die Strafbarkeit und Verfolgung von gleichgeschlechtlicher Orientierung bzw. homosexueller Betätigung kann eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer "bestimmten sozialen Gruppe" i.S.v. § 60 Abs 1 S 3 AufenthG i.V.m. der Qualifikationsrichtlinie sein.

2. Eine Verweisung des gleichgeschlechtlich Orientierten darauf, seine homosexuelle Veranlagung ausschließlich im engsten privaten Umfeld auszuleben und nach außen hin nicht bekannt werden zu las-sen, ist nach der asylrechtlich nicht zumutbar.

3. Einer gleichgeschlechtlich orientierten Person droht – vorbe-haltlich besonderer dies ausschließender Umstände im Einzelfall – bei Rückkehr nach Kamerun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Ver-folgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wegen der dort bestehenden Strafbarkeit gleichgeschlechtlicher Handlungen.

4. Einzelfall, in dem der Asylbewerber das Gericht weder von seinem auf Verfolgung wegen Homosexualität gestützten Verfolgungs-schicksal in Kamerun, noch von seiner homosexuellen Orientierung (und einer entsprechenden Rückkehrgefahr) überzeugen konnte.

5. Zu (hier nicht festgestellten) Abschiebungsverboten wegen Krankheiten (§ 60 Abs 7 S 1 AufenthG):

a) Augenerkrankungen (Glaukom und Katarakt = Grüner und grauer Star)

b) Tumor der Hypophyse

c) Posttraumatische Belastungsstörung und Depression

 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage (im Hinblick auf die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten gemäß Art. 16 a des Grundgesetzes – GG) zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen¬den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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