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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 7148/10

Datum:
06.07.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 7148/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0706.23K7148.10.00
 
Schlagworte:
Friedhofsgebühren Umbettung Auftrag
Normen:
KAG § 2 Abs 1 KAG § 4
Leitsätze:

1. Zur Frage, wann jemand Auftraggeber einer Umbettung ist.

2. Einzelfall: Umbettung nach einer versehentlich im falschen Grab (nicht die Grabstelle der Eltern des Verstorbenen, aufgrund Namensgleichheit und Adressähnlichkeit) erfolgten Beisetzung, in Bezug auf die streitig war, wer hieran die Schuld trug.

3. Wer in einer solchen Situation den Bestatter mit der Umbettung mit den Worten "Der muss zu seinen Eltern." beauftragt, erteilt einen gebührenwirksamen Auftrag, wenn er nicht deutlich macht, dass er lediglich will, dass die Behörde (als Schadensersatz oder Folgenbeseitigung) die Umbettung veranlasst. Dass der Auftraggeber kein Angehöriger und nicht bestattungspflichtig ist, spielt keine Rolle.

 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung sinngemäß zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen¬den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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