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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 6741/11

Datum:
28.12.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
23 K 6741/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:1228.23K6741.11.00
 
Schlagworte:
Versorgungsausgleich Kürzung Tod der geschiedenen Ehefrau Härtefall wirtschaftliche Gründe Einzelfallregelung Verfassungsmäßigkeit
Normen:
BeamtVG § 57 VersAusglG § 37
Leitsätze:

1. Keine Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Härtefallregelung in § 37 VersAusglG.

2. Neben § 37 VersAusglG ist keine Härteregelung im Einzelfall möglich.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Diese Entscheidung ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläu¬fig voll¬streckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleis¬tung in Höhe des nach dieser Entscheidung zu vollstrecken-den Betrages ab¬wenden, wenn nicht das be¬klagte Land vor der Voll-streckung Sicher¬heit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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