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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 6398/10

Datum:
24.10.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 6398/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:1024.23K6398.10.00
 
Schlagworte:
Friedhofsgebühren Nutzungsrechtsgebühren Urnenbeisetzung Erdbestattungsgrabstätte Maßstab Gleichbehandlungsgrundsatz Proportionalitätsprinzip
Normen:
KAG § 6 Abs 3 GG Art 3 Abs 1
Leitsätze:

1. Im Grundsatz ist gegen die Erhebung einer Benutzungsgebühr (als Nutzungsrechtsgebühr und nicht als Bestattungsgebühr für den Vorgang der Beisetzung der Urne) für eine zusätzliche Urnenbeiset-zung in einer Erdbestattungsgrabstätte nichts zu erinnern.

2. Ein System für die Kalkulation von Nutzungsrechtsgebühren, das die Hälfte der auf die Grabnutzungsrechte entfallenden Kosten nach Äquivalenzziffern unter Berücksichtigung von Bruttograbflä-che, Nutzungsdauer, Bestattungsmöglichkeiten und Verlängerbarkeit und die andere Hälfte der Kosten nach Fallzahlen verteilt, ver-letzt nicht die Grenzen des Ermessens des Friedhofsträgers bei der Auswahl des Gebührenmaßstabes gemäß § 6 Abs 3 KAG.

3. Der Friedhofsträger verletzte mit der Auswahl des Maßstabes für die "zusätzliche Urnenbeisetzung in einer Erdbestattungsgrab-stätte" jedoch den Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 Abs 1 GG, da er innerhalb eines Teilleistungsbereichs keinen einheitlichen Maß-stab anwendete.

4. Maßstabsfehler im Einzelfall: Innerhalb des Teilleistungsbe-reichs "Nutzungsrechtsgebühren" wählte der Friedhofsträger bei al-len Gebührentatbeständen (Grabarten) als Maßstab "die Grabstätte", die bei erstem Bestattungsfall vergeben wurde, unabhängig von der Anzahl der Beisetzungsmöglichkeiten; allein bei der zusätzlichen Urnenbeisetzung in einer Erdbestattungsgrabstätte ist der Maßstab ein anderer, nämlich derjenige des "Bestattungsfalles", ohne dass hierfür ein sachlicher Grund feststellbar ist.

 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 27. August 2010 wird insoweit auf-gehoben, als darin eine Gebühr von 875,00 Euro für eine zusätzliche Urnenbeisetzung in einer Erdbestattungsgrabstätte festgesetzt wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen¬den, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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