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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 6241/10

Datum:
12.03.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 6241/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0312.23K6241.10.00
 
Schlagworte:
Ruhen von Versorgungsbezügen; Rückforderung; Emeritenbezüge; Versorgungsbezüge; SSA; Social Security Administration; US-amerikanische Rente; Medicare; Sozialversicherungsabkommen;
Normen:
BeamtVG § 52 Abs 2; BeamtVG § 55 Abs 8; BeamtVG § 55 Abs 1; BeamtVG § 91 Abs 2; Gesetzes zu dem Abkommen vom 7. Januar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staa-ten von Amerika über Soziale Sicherheit
Leitsätze:

1. Die Rückforderung überzahlter Emeritenbezüge richtet sich nach § 52 Abs. 2 BeamtVG; Emeritenbezüge gelten insoweit als Versor-gungsbezüge.

2. Die in § 55 Abs. 8 Alt. 2 BeamtVG genannten wiederkehrenden Geldleistungen stehen den in § 55 Abs. 1 BeamtVG bezeichneten Ren-ten nur gleich, wenn sie von einem ausländischen Versicherungsträ-ger auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Das setzt voraus, dass ein entsprechend geschlossenes Sozialversicherungsab-kommen Grundlage für die Gewährung oder Zahlung der Rente ist; nicht erfasst sind solche ausländischen Rente, die unabhängig von einem solchen Abkommen gewährt werden.

3. Die Einbeziehung wiederkehrender Geldleistungen ausländischer Versicherungsträger steht unter dem Vorbehalt, dass der verfolgte Zweck dadurch erreicht wird, dass die Bundesrepublik Deutschland an der Sicherung des internationalen Sozialversicherungs-systems teilnimmt; diese Sicherung allein rechtfertigt die Einbeziehung zweckidentischer ausländischer Leistungen.

4. Das Sozialversicherungsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika ist vom Grundsatz her ein Leistungsexportabkommen; das schließt es regelmäßig aus, dass US-amerikanische Altersrenten der Social Securitiy Administration an US-Staatsangehörige dem Abkom-men unterfallen; Versorgungsbezüge sind bereits vom sachlichen An-wendugnsbereich des Abkommens ausgeschlossen.

5. Eine Einbeziehung unterfällt auch nicht Art. 5 des Abkommens, da nach US-amerikanischem Recht Altersrenten an US-Statsangehörige auch im Bundesgebiet gezahlt werden.

 
Tenor:

Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 1. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 24. August 2010 aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreck¬bar.

 
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