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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 5749/11

Datum:
23.04.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 5749/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0423.23K5749.11.00
 
Schlagworte:
besondere Altersgrenze; Antragsaltersgrenze; Ausgleich; Polizeivollzugsbediensteter
Normen:
BeamtVG § 48; LBG NW § 115 Abs 1; LBG NW § 115 Abs 3
Leitsätze:

Einen Ausgleich gemäß § 48 BeamtVG bei besonderen Altersgrenzen erhalten auch die Polizeivollzugsbediensteten, die gemäß § 115 Abs. 3 LBG NRW wegen des Erreichens der dort vorgesehenen Alters-grenze des vollendeten 60. Lebensjahres - auf Antrag - in den Ru-hestand versetzt werden (anderer Auffassung: VG Gelsenkirchen, Ur-teil vom 11. März 2011 - 3 K 3310/09 -, in: nrwe.de).

 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2011 verpflichtet, dem Kläger einen einmaligen Ausgleich gemäß § 48 Beamtenversorgungsgesetz in Höhe von 4.091,00 Euro zu zahlen,

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 22. September 2011 zu zahlen.

Die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten und dem Ausspruch zu den Prozesszinsen vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizu-treibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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