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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 5262/10

Datum:
19.03.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 5262/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0319.23K5262.10.00
 
Schlagworte:
Ausnahmegenehmigung für Grabmal, tatbestandsloses Ermessen, fehlende Ermessenserwägungen, Zweck der Norm, Regel-Ausnahme-Verhältnis
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Juli 2010 verpflichtet, den Antrag vom 19. Mai 2010 unter Beach¬tung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des bei¬zu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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