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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 4866/11

Datum:
22.10.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 4866/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:1022.23K4866.11.00
 
Schlagworte:
Umbettung eines totgeborenen Kindes, wichtiger Grund, psychische Erkrankung
Leitsätze:

Ein wichtiger Grund für eine Umbettung kann dann gegeben sei, wenn der Ort der Bestattung erheblichen Einfluss auf den Gesundheitszustand des Totenfürsorgeberechtigten hat und ohne Umbettung eine Verschlimmerung droht oder bereits eingetreten ist.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, die Zustimmung zu der von den Klä-gern begehrten Umbettung des Leichnams ihrer verstorbenen Toch-ter nach C zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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