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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 3788/09

Datum:
09.01.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 3788/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0109.23K3788.09.00
 
Schlagworte:
Dienstunfall Rücknahme der Anerkennung Achillessehnenriss Dienstsport Hallenfußball Beweislast Nichterweislichkeit Vorschäden degenerative Erkrankung Gelegenheitsursache Histologie feingewebliche Untersuchung
Normen:
VwVfG NRW § 48 Abs 1 BeamtVG § 31 Abs 1 S 1
Leitsätze:

1. Nimmt die Behörde eine erfolgte Anerkennung eines Dienstun-falles zurück, trägt sie die Beweislast für die Rechtswidrigkeit der Unfallanerkennung, soweit dem Beamten kein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten entgegenzuhalten ist.

2. Deshalb geht (insbesondere bei Sehnenrissen) regelmäßig die Nichterweislichkeit des Vorliegens und des Ausmaßes von degenera-tiven Vorschäden zulasten der zurücknehmenden Behörde.

 
Tenor:

Die Bescheide des Landrats N als Kreispolizeibehörde vom 22. Februar und 2. Oktober 2008 sowie dessen Widerspruchsbe-scheid vom 7. Mai 2009 werden aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen¬den, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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