Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 3686/10.A

Datum:
26.09.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 3686/10.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0926.23K3686.10A.00
 
Schlagworte:
Homosexualität Verfolgung Strafbarkeit gleichgeschlechtliche Orientierung sexuelle Orientierung
Normen:
GG Art 16a Abs 1 GG Art. 16a Abs 2 AufenthG § 60 Abs 1
Leitsätze:

1. Die sexuelle Orientierung ist ein asylerhebliches Merkmal i.S.v. Art. 16a Abs 1 GG.

2. In Kamerun unterliegen gleichgeschlechtlich Orientierte staatlicher Verfolgung.

3. Dabei dient Art. 347 KamStGB nicht allein zur Verteidigung der öffentlichen Moral, sondern in der Lebenswirklichkeit Kameruns geht es bei Maßnahmen der Strafverfolgung insofern im Allgemeinen um die vermutete oder unterstellte gleichgeschlechtliche Orientie-rung, die allein Anlass der staatlichen Maßnahmen ist.

4. Angesichts der katastrophalen Zustände in den kamerunischen Gefängnissen ist jede Haft mit Gefahr für Gesundheit, Leib oder Leben verbunden, weshalb die Strafverfolgung gemäß Art. 347 StGB auch bei einer Höchststrafe von 5 Jahren die "Asylschwelle" über-schreitet.

5. Ein Rückzug in das Leben als Homosexueller im Verdeckten (von manchen Gerichten als sog. forum internum bezeichnet) ist gleich-geschlechtlich Orientierten allgemein asylrechtlich nicht zumut-bar.

6. Eine inländische Fluchtalternative für gleichgeschlechtlich Orientierte existiert in Kamerun nicht.

7. Einzelfall, in dem gleichgeschlechtliche Orientierung und vor der Flucht erfolgte hieran anknüpfende Verfolgung festgestellt werden konnte. Bei nachvollziehbarer Flugeinreise führte dies zur Asylanerkennung.

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flücht¬linge vom 18. Mai 2010 wird aufgehoben, mit Ausnahme der Abschiebungsan-drohung, sofern sich diese nicht auf Kamerun bezieht (Ziff. 4 Satz 3).

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzu-erkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Be-klagte kann die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Be¬trages abwen¬den, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Si¬cherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank