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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 1869/11

Datum:
03.12.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 1869/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:1203.23K1869.11.00
 
Schlagworte:
Dienstunfall erhöhtes Unfallruhegehalt rechtswidriger Angriff Lehrer Schüler psychische Erkrankung Posttraumatische Belastungsstörung
Normen:
BeamtVG § 37 Abs 2 Nr 1
Leitsätze:

1. Die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts bei einem rechtswidrigen körperlichen Angriff eines Schülers auf einen Leh-rer ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil dem Lehrerberuf keine allgemeine Gefährlichkeit innewohne. Hierauf kommt es nicht an.

2. Einzelfall, in dem das Gericht die Voraussetzungen eines er-höhten Unfallruhegehalts gemäß § 37 Abs 2 Nr 1 BeamtVG als gegeben ansah, weil es davon ausging, dass ein tätliches Verhalten eines Schülers gegen einen Lehrer im Rahmen einer Auseinandersetzung um die Durchsetzung der schulischen Ordnung sich gegen die Dienstaus-übung des Lehrers in seiner Rolle als Träger von Hoheitsgewalt richtete und der Lehrer dabei ein Sonderopfer erbracht hatte.

 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Lan-desamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2010 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2011 verpflichtet, dem Kläger erhöhtes Unfallruhe-gehalt gemäß § 37 Beamtenversorgungsgesetz ab dem 1. Mai 2009 zu gewähren.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll¬streckbar.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt.

 
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