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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 1576/10

Datum:
16.01.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 1576/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0116.23K1576.10.00
 
Schlagworte:
Posttraumatische Belastungsstörung, PTBS, Minderung der Erwerbsfähigkeit, MdE, Grad der Schädigungsfolgen, GdS, Bad Pyrmonter Klassifikation; Unfallausgleich; Grundrente
Normen:
BeamtVG § 35 Abs 1; BVG § 31 Abs
Leitsätze:

1. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit beurteilt sich da-nach, inwieweit die vor dem Dienstunfall bestehende Fähigkeit des Beamten, die mit 100 vH anzusetzen ist, auf dem allgemeinen Ar-beitsmarkt - und nicht im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit - einem wirtschaftlichen Erwerb nachzugehen, durch den Dienstunfall gemindert ist. Allein entscheidend sind die Auswirkungen der Min-derung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben.

2. Aufgestellten Bewertungskriterien oder Eckwerten für die Bewer-tung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Posttraumatis-cehn Belastungsstörung kommt (noch) nicht die Qualität allgemeiner Erfahrungswerte zu, da sie noch keine wiederkehrende Anwendung, Anerkennung bzw. Akzeptanz sowohl von Sachverständigen, Gerichten und Unfallversicherungsträgern erfahren habe.

3. Die Bad Pyrmonter Klassifikation stellt mit ihren Bewertungs-kriterien eine mögliche Grundlage dar, die Minderung der Erwerbs-fähigkeit aufgrund einer Posttraumatischen Belastungsstörung zu ermitteln.

 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Poli-zeipräsidiums P vom 13. März 2009 in der Gestalt des Wi-derspruchsbescheid des Landesamt für Besoldung und Versorgung vom 8. Februar 2010 verpflichtet, dem Kläger einen Unfallausgleich aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH ab dem 15. November 2007 in Höhe von 624,00 Euro, ab dem 1. Juli 2008 in Höhe von 631,00 Euro, ab dem 1. Juli 2009 in Höhe von 646,00 Euro und ab dem 1. Juli 2011 in Höhe von derzeit 652,00 Euro zu gewähren und den Nachzahlungsbetrag ab dem 2. März 2010 mit 5 vH über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Drittel und das beklagte Land zu einem Drittel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der je-weilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des anderen Teils durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht dieser vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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