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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 812/12

Datum:
27.06.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
21 K 812/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0627.21K812.12.00
 
Schlagworte:
Kriegsopferfürsorgerecht Schenkungsrückforderungsanspruch Überleitungsanzeige
Normen:
BVG § 27g
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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