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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 7676/11.A

Datum:
07.03.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
21 K 7676/11.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0307.21K7676.11A.00
 
Schlagworte:
Syrien Untätigkeitsklage
Normen:
§ 75 VwGO
 
Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylfolgeantrag des Klägers vom 08.02.2010 zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zur Hälfte.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung ge-gen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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