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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 535/11

Datum:
12.01.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 535/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0112.21K535.11.00
 
Schlagworte:
Wohngeld Unterhaltszahlung Darlehen bestimmter Zeitpunkt Studium
Normen:
WoGG § 13
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 7/8, die Beklagte zu 1/8.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung gegen Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betra-ges abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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