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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 4609/10

Datum:
19.04.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 4609/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0419.21K4609.10.00
 
Schlagworte:
Versagungsbescheid Mitwirkung Abgrenzung falsche Angaben Angaben falsch unglaubhaft Ermessen Ermessensausfall
Normen:
SGB I § 66
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid vom 24. Juni 2010 wird aufgehoben.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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