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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 4376/11

Datum:
06.07.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 4376/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0706.21K4376.11.00
 
Schlagworte:
Örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers bezüglich der Gewährung von Pflegewohngeld, "gemischte Einrichtungskette" aus betreuter Wohnform und stationärem Einrichtungsaufenthalt, keine analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (i.V.m. § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII)
Normen:
PfG NRW § 12 Abs 2 und Abs 3; SGB XII § 98 Abs 2 und Abs 5; PflFEinrVO § 6 Abs 1 Satz 1 und Satz 3
Leitsätze:

Die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers für die Bewilligung von Pflegewohngeld richtet sich im Falle eines Übertritts aus einer ambulant betreuten Wohnform in eine stationäre Einrichtung nach § 12 Abs. 2 PfG NRW i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII; Nach einer streng am Wortlaut orientierten Deutung ist für die stationäre Leistung nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII auf den zuvor am Ort der ambulant betreuten Wohnmöglichkeit begründeten gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen; Es bestehen durchgreifende Bedenken, das Vorliegen einer planwidrigen Nichterfassung, d.h. einer offenen Gesetzeslücke, anzunehmen, so dass eine analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII nicht in Betracht kommt.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Juni 2011 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag für den Pfle-geplatz der Frau T Pflegewohngeld von monatlich 738,90 Euro ab dem 1. November 2010 bis zum 31. Dezember 2010 und von monatlich 743,16 Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2011 zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Be-klagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicher-heit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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