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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 4109/10.A

Datum:
09.03.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 K 4109/10.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0309.21K4109.10A.00
 
Schlagworte:
Berichtigung offenbare Unrichtigkeit Unrichtigkeit, offenbare
Normen:
==§ 118 Abs. 1 VwGO
 
Tenor:

Nach Anhörung der Beteiligten wird das Urteil vom 24.02.2012 von Amts wegen gemäß § 118 Abs. 1 VwGO wegen offenbarer Unrichtig-keit dahingehend berichtigt, dass die Benennung der Richterbank ergänzt wird und hinter „wegen Asylrechts (Syrien)“ die Formulierung „hat Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bocksch als Einzelrichter“ eingefügt wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.

 
 

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