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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 4200/10

Datum:
14.03.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 4200/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0314.20K4200.10.00
 
Tenor:

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2010 so¬wie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 31. Mai 2010 wer¬den insoweit aufgehoben, als der Widerruf und das Erstattungsver¬langen über einen Betrag in Höhe von 536.386,30 Euro nebst Zinsen hinausgehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/10 und die Be-klagte zu 7/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, und zwar für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages. Die Klägerin darf eine Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen¬den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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