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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Der 1992 geborene Kläger besuchte - nach früherem Hauptschulbesuch (bis 2009) - seit August 2010 die C Volkshochschule X - Abendrealschule -, um den Mittleren Schulabschluss nachzuholen. Hierfür gewährte dem – nicht bei seinen Eltern lebenden – Kläger die Beklagte im Schuljahr 2010/11 Vorausleistungen nach § 36 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), zuletzt - seit Februar 2011 - in Höhe von 543 Euro monatlich (davon 268,89 Euro an Stelle des Unterhalts des Vaters).
2Im Schuljahr 2011/12 wiederholte der Kläger auf Empfehlung der Ausbildungsstätte die Klasse. Auf seinen im April 2011 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 28. Oktober 2011 für den Zeitraum von August 2011 bis Juli 2012 BAföG-(Regel-)Leistungen in Höhe von 344 Euro monatlich, wobei ein Einkommen des Vaters in Höhe von 198,65 Euro angerechnet wurde.
3Am 9. November 2011 stellte der Kläger einen Antrag auf Vorausleistungen, worin ergänzend angegeben wurde: "Kindergeld bekommt Azubi direkt auf sein Konto." Nach einer Vorausberechnung der Beklagten ergab sich dabei - bei Anrechnung des Einkommens des Vaters in gleicher Höhe - ein Förderungsbetrag von 543 Euro monatlich, wovon 198,65 Euro an Stelle des Unterhalts des Vaters vorauszuleisten seien. Ein entsprechender Bescheid (mit Datum "29.11.2011") wurde seitens der Beklagten nicht abgesandt, gleichwohl aber zahlungstechnisch gegenüber dem Kläger umgesetzt.
4Mit Bescheid vom 30. Januar 2012 berechnete die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderungsleistungen unter Hinweis auf § 53 BAföG wegen Änderung der maßgeblichen Umstände neu und setzte den Förderungsbetrag für den Bewilligungszeitraum von August 2011 bis Juli 2012 auf 359 Euro monatlich (Zuschuss) fest, davon 101,17 Euro monatlich gemäß § 36 BAföG vorausgeleistet an Stelle des Vaters. Ausgehend von einem Grundbedarf von 543 Euro, einer Kindergeld(direkt-)zahlung von 184 Euro und einem nunmehr (im Hinblick auf eine auf Grund neuer Angaben erfolgten Änderung des nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 BAföG anrechnungsfreien Betrages für die Stiefmutter) in Höhe von 285,17 Euro monatlich anzurechnenden Einkommen des Vaters - wobei allerdings die zugrundeliegenden Beträge im Bescheid nicht ausgewiesen wurden - errechnete die Beklagte einen monatlichen Förderanspruch von 257,83 Euro, der zusammen mit dem für den Vater vorausgeleisteten Betrag den genannten Förderungsbetrag von 359 Euro ergab. Zugleich wurde, gestützt auf § 50 Abs. 1 SGB X und die sich für den bisherigen Leistungszeitraum (August 2011 bis Januar 2012) ergebende Überzahlung, ein Erstattungsbetrag in Höhe von 1104 Euro festgesetzt (bisheriger Förderungsbetrag im Abrechnungszeitraum: 3258 Euro; neuer Förderungsbetrag: 2154 Euro), wobei die Erstattung zum Teil durch laufende Verrechnung für die Folgemonate (ab Februar 2012) in Höhe von monatlich 54,30 Euro erfolgen sollte und hinsichtlich des restlichen Rückforderungsbetrags (778,20 Euro) besondere Modalitäten festgelegt wurden ("... nach Abschluss der Schulausbildung im August zurückzuzahlen ...").
5Mit der am 21. Februar 2012 erhobenen Klage macht der Kläger geltend:
6Der Bescheid sei schon mangels Begründung rechtwidrig, weil sich aus ihm nicht ergebe, wie sich Überzahlung und Aufrechnung zusammensetzten. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage das Kindergeld (184 Euro monatlich) abgezogen worden sei. Nach seiner Auffassung müsse die Kindergeldzahlung bereits bei der Berechnung des Unterhalts des Vaters berücksichtigt werden. Demgemäß müsse der volle Betrag für den Vater vorausgeleistet werden. Ansonsten hätte dies zur Folge, dass er schlechter gestellt werde, weil ein Elternteil unterhaltspflichtig sei, als wenn mangels Leistungsfähigkeit kein Elternteil unterhaltspflichtig wäre. Da nach dem BAföG das Kindergeld nicht als Einkommen anzurechnen sei, könne ihm dies nicht im Rahmen der Vorausleistung doch angerechnet werden.
7Die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung des Kindergeldes im Falle der Vorausleistung für ein Elternteil ergebe sich weder aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz noch der Gesetzesbegründung noch sei dies mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) vereinbar. Vorausleistungsempfänger würden gegenüber denjenigen benachteiligt, für die keine Vorausleistungen gezahlt würden, die jedoch trotzdem Kindergeld erhielten. Eine solche Ungleichbehandlung sei mit Art. 3 GG nicht vereinbar. Im Bereich des BAföG sei das Kindergeld jedenfalls seit dem Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) 2001 nicht mehr als Einkommen anzurechnen. Die Gesetzesmaterialien ließen keinen Hinweis darauf erkennen, dass eine Anrechnung von Kindergeldleistungen gewollt sei. Im Gegenteil seien die Kindergeldleistungen vollkommen aus dem Einkommensbegriff des BAföG verschwunden. Entsprechend habe auch das VG Hannover in einem Beschluss vom 12. Mai 2011 entschieden, dass eine Anrechnung in diesen Fällen nicht stattfinden solle. Wäre das Kindergeld auf die Fördersumme anzurechnen, hätte der Auszubildende nur den Grundbedarf (543 Euro) zur Verfügung. Gehe man davon aus, dass einem Empfänger von BAföG-Leistungen zumindest das Existenzminimum gewährleistet sein müsse, habe er entsprechend den Regelungen des SGB II mindestens einen Anspruch auf Regelleistungen von 374 Euro. Nach Abzug dieses Betrages verbliebe ihm vom BAföG-Grundbedarf nur ein Restbetrag von 169 Euro, um damit eine Wohnung (incl. Nebenkosten) zu finanzieren, was aber kaum möglich sei. Insoweit müsse für die Unterkunftskosten zumindest ein Wert berücksichtigt werden, der einem (bundesweit) angemessenen Mittel entspreche. Dies wäre (nur) bei einem Betrag von (169 + 184 =) 353 Euro der Fall, der dem BAföG-Empfänger verbliebe, wenn das Kindergeld unberücksichtigt bleibe.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Abänderung ihres Bescheides vom 30. Januar 2012 weitere Vorausleistungen in Höhe von 184,00 Euro je Monat für den Zeitraum August 2011 bis Juli 2012 zu bewilligen (mithin Gesamtförderung nach BAföG in Höhe von 543,00 Euro je Monat), und die Rückforderung und Aufrechnung aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung führt sie aus: Der zunächst im Wege einer Vorausberechnung erstellte "Bescheid" vom 29. November 2011, der das direkt gezahlte Kindergeld fälschlich nicht berücksichtigt habe, sei dem Kläger nicht zugestellt worden, jedoch seien die darin berechneten Förderungsleistungen ihm überwiesen worden. Die Korrektur habe zu dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 30. Januar 2012 geführt.
13Der Kläger erhalte das Kindergeld unmittelbar von der kindergeldgewährenden Stelle auf sein Konto gezahlt. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere des VGH München, sei Kindergeld, das der Auszubildende erhalte, vorausleistungsmindernd zu berücksichtigen, weil insoweit eine Gefährdung der Ausbildung nicht vorliege. Werde die Vorausleistung nur für einen Elternteil gewährt, sei das Kindergeld bei diesem Elternteil vorausleistungsmindernd zu berücksichtigen; dementsprechend sei hier der vom Vater angerechnete Betrag um das direkt an den Kläger geleistete Kindergeld gekürzt worden. Der Kläger verfüge nach dieser Berechnung über den seiner Ausbildung entsprechenden Gesamtbedarf in Höhe von 543 Euro monatlich.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
17Der Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).
18Die in dem angegriffenen Änderungs- und Rückforderungsbescheid vorgenommene Neufestsetzung der bisher bewilligten Ausbildungsförderungsleistungen auf 359 Euro, die entsprechende Rückforderung der demnach überzahlten Leistungen und die (teilweise) Aufrechnung der zu erstattenden Beträge mit laufenden Zahlungen der Folgemonate entsprechen der Rechtslage. Der Kläger hat mit Blick auf die direkt an ihn erfolgten Kindergeldzahlungen auch keinen Anspruch auf Bewilligung weiterer, über den bewilligten Förderungsbetrag hinausgehender Vorausleistungen nach § 36 Abs. 1 BAföG.
19Gemäß § 36 Abs. 1 BAföG wird, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den nach den Vorschriften des BAföG angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten und die Ausbildung - auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten im Bewilligungszeitraum - gefährdet ist, Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet.
20Grundgedanke dieser Vorschrift ist, dem Auszubildenden, dessen Ausbildung dadurch gefährdet ist, dass seine Eltern den nach den Vorschriften des BAföG anzurechnenden Unterhaltsbetrag nicht erbringen, zu ermöglichen, seine Ausbildung gleichwohl unbeeinträchtigt durchzuführen. Die Vorausleistungen sind aber keine Ausbildungsförderungsleistungen, auf die der Auszubildende nach den allgemeinen Regelungen über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen einen Anspruch hat. Es handelt sich vielmehr um "außerordentliche" Zusatzleistungen zur Abwendung der Gefahr eines Ausbildungsabbruchs infolge aktueller Mittellosigkeit.
21Daneben erfüllen die Bestimmungen über die Vorausleistung auch die (Ausgleichs-) Funktion, die Lücke zwischen dem bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrecht und dem Ausbildungsförderungsrecht zu schließen, die dadurch entsteht, dass sich die Höhe des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs des Auszubildenden gegen seine Eltern nach den individuellen Bedürfnissen und der konkreten wirtschaftlichen Leistungskraft der Beteiligten richtet, während der nach dem BAföG vorausgesetzte Unterhaltsbetrag der Eltern pauschaliert ermittelt wird (vgl. BT-Drucksache VI/1975, S. 35), um so Härtefälle aufzufangen, die durch die typisierende und pauschalierende Anrechnung des Elterneinkommens (§ 11 Abs. 2 BAföG) auf den Bedarf des Auszubildenden entstehen.
23Hat der Auszubildende einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, tritt das Ausbildungsförderungsamt insoweit in Vorlage (sog. echte Vorausleistung), weil es auf die an sich von den Eltern zu erbringenden Unterhaltsleistungen zahlt. Dementsprechend geht - nach Maßgabe des § 37 BAföG - in diesem Fall auch der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern bis zur Höhe der geleisteten Zahlungen auf das Land über, soweit das Elterneinkommen anrechenbar ist.
25Da hier der Vater des Klägers den von der Beklagten im Bescheid vom 28. Oktober 2011 angerechneten Unterhaltsbetrag (198,65 Euro) nicht geleistet hat, hat der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Vorausleistung von Ausbildungsförderung gemäß § 36 Abs. 1 BAföG, soweit seine Ausbildung hierdurch gefährdet ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, soweit der ausbildungsförderungsrechtliche Bedarf durch das vom Kläger direkt bezogene und ihm damit unmittelbar zur Verfügung stehende Kindergeld gedeckt ist. Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung im Wege der Vorausleistung in Höhe des vollen ausbildungsförderungsrechtlichen Gesamtbedarfs (543 Euro) ohne Berücksichtigung des direkt an ihn ausgezahlten Kindergelds (184 Euro) steht dem Kläger insoweit mangels Ausbildungsgefährdung - in Folge anderweitiger, gesicherter Bedarfsdeckung - nicht zu.
26Nach § 36 Abs. 1, 3 BAföG können Vorausleistungen nur in der Höhe erbracht werden, in der die Ausbildung durch die Nichtleistung der Eltern gefährdet ist. Erhält ein Auszubildender von den Eltern(teilen) in bestimmter Höhe Unterhaltsleistungen (als Geld- oder Sachleistungen gemäß § 1612 Abs. 2 BGB), so müssen diese bei der Bewilligung von Vorausleistungen betragsmäßig in Abzug gebracht werden.
27Einer Vorausleistung des Ausbildungsförderungsamtes unter Inanspruchnahme von Steuermitteln bedarf es nach Wortlaut und Zweck des § 36 BAföG nämlich nicht, wenn und soweit der Bedarf des Auszubildenden bereits durch andere Einnahmen gedeckt ist.
29Das dem Auszubildenden zur Verfügung stehende Kindergeld, das die Aufgabe hat, als Familienlastenausgleichsleistung die besondere wirtschaftliche Belastung, die den Eltern durch die Unterhaltsaufwendungen für ihre Kinder entsteht, in gewissem Umfang auszugleichen und deren Unterhaltslast zu senken,
31dient zivilrechtlich gemäß § 1612b Abs. 1 BGB zur Erfüllung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Eltern und mindert entsprechend den Barbedarf des Kindes. Entsprechend dieser Funktion ist das Kindergeld auch auf den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf nach § 36 Abs. 1 BAföG anzurechnen. In diesem Sinne ist das Kindergeld bei der Frage der Ausbildungsgefährdung zu berücksichtigen; an einer solchen Gefährdung fehlt es, soweit der ausbildungsförderungsrechtliche Bedarf tatsächlich bereits (durch das Kindergeld) gedeckt ist.
33Dies gilt auch dann, wenn das Kindergeld, weil der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt, gemäß § 74 Abs. 1 EStG von der Kindergeldstelle - abweichend von der regelmäßigen Auszahlung an die Eltern - unmittelbar an das Kind ausgezahlt wird. Denn durch die verschiedenen Auszahlungsmodalitäten ändert sich nichts am Unterhaltscharakter des gezahlten Kindergelds
35und am Eintritt der Bedarfsdeckungswirkung.
37Diesem bei natürlicher Betrachtungsweise geradezu zwingend erscheinenden Ergebnis stehen auch keine besonderen Rechtsgründe entgegen, die zu einer Nichtberücksichtigung der Kindergeldzahlung zwingen würden.
39Dies gilt insbesondere auch für die durch das Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) im Jahr 2001 vorgenommenen Gesetzesänderungen. Im Rahmen jener Novellierung wurden hinsichtlich des Kindergeldes insbesondere die diesbezüglichen allgemeinen Einkommensanrechnungsvorschriften (§ 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, § 23 Abs. 4 Nr. 3 BAföG) gestrichen; bei den Vorausleistungsbestimmungen wurden die bisherigen Regelungen in § 36 Abs. 3 Nr. 2 BAföG (keine Vorausleistung, soweit Unterhaltsleistung der Eltern hinter dem Kindergeld zurückbleibt) und in § 36 Abs. 1 S. 2 BAföG (keine Vorausleistung, soweit Auszubildender über eigenes Einkommen/Vermögen verfügt, auch wenn dies unterhalb der Freibeträge nach §§ 23, 29 BAföG liegt) gestrichen.
41Aus dieser zum Jahr 2002 erfolgten Streichung der Vorschriften über die Anrechnung des Kindergeldes im Rahmen der Einkommensberechnung nach §§ 21 ff. BAföG folgt jedoch nicht, dass Kindergeld im Bereich des BAföG generell nicht mehr zu berücksichtigen wäre.
42Aus der Nichtanrechnung des Kindergeldes im Rahmen der Einkommensberechnung gemäß §§ 21 ff. BAföG lässt sich nicht schließen, dass die Kindergeldzahlung auch bei der für den Anspruch auf Vorausleistung nach § 36 BAföG anzustellenden Prüfung, ob die Ausbildung im Einzelfall gefährdet ist, außer Betracht zu bleiben hätte. Der Gesetzgeber hat im AföRG - wie dargelegt - lediglich punktuelle Änderungen vorgenommen, jedoch die für - von "normalen" BAföG-Regelleistungen klar zu unterscheidenden -
44Vorausleistungen maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 BAföG ("Ausbildung ... gefährdet") unverändert gelassen. Insbesondere kann aus der Streichung des § 36 Abs. 3 Nr. 2 BAföG a.F. - wonach eine Vorausleistung sogar schon ausgeschlossen war, wenn das Kindergeld dem Auszubildenden tatsächlich gar nicht zugeflossen war, sondern lediglich die Unterhaltsleistung der Eltern hinter dem Kindergeld zurückblieb - nichts dafür hergeleitet werden, dass auch ein realer Zufluss des Kindergeldes auf das Konto des Auszubildenden unberücksichtigt bleiben soll.
46Einer Berücksichtigung von dem Auszubildenden tatsächlich zur Verfügung stehendem Kindergeld im Rahmen des § 36 BAföG steht auch nicht entgegen, dass Einkommen des Auszubildenden, das unterhalb der Freibeträge der §§ 23 ff. BAföG liegt, auch im Rahmen des § 36 BAföG - auf der Grundlage einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
48und der daraufhin erfolgten, entsprechenden Streichung der früheren Regelung in § 36 Abs. 1 S. 2 BAföG a.F. durch das AföRG - nunmehr nicht zu berücksichtigen ist.
50Dies beruht nämlich allein darauf, dass diese Freibeträge für den Auszubildenden einen Anreiz schaffen sollen, durch gelegentliche Nebentätigkeiten einen über den durch die BAföG-Bedarfssätze pauschalierten Mindeststandard hinausgehenden Bedarf zu befriedigen und daher einer "Bedarfsergänzung" dienen. Dieses "freigestellte" Einkommen ist daher auch im Rahmen des § 36 BAföG als nicht der "Bedarfsdeckung" dienend anzusehen und schließt insoweit eine Gefährdung der Ausbildung bzw. des Ausbildungs- (grund-)bedarfs nicht aus.
52Diese Argumentation lässt sich auf das - staatlich gewährte, steuerfinanzierte - Kindergeld nicht übertragen.
53Das Kindergeld soll der (teilweisen) Sicherung des Existenzminimums des Kindes dienen - nicht dessen darüber hinaus gehenden "Sonderbedarf" (Bedarfsergänzung) decken - und als Familienlastenausgleichsleistung die besondere wirtschaftliche Belastung, die den Eltern durch die Unterhaltsaufwendungen für ihre Kinder entsteht, in gewissem Umfang ausgleichen und deren Unterhaltslast senken.
55Soweit der (Sozial-)Staat die durch die (trotz Leistungsfähigkeit) ausbleibenden Unterhaltsleistungen der Eltern entstandene "Bedarfslücke", die die Ausbildung im Sinne des § 36 Abs. 1 BAföG gefährdet, durch die - unmittelbar an das Kind erfolgte - Kindergeldzahlung schließt, besteht kein Grund, die so eingetretene Deckung des ausbildungsförderungsrechtlichen Grundbedarfs zu negieren, um dem Auszubildenden einen durch die allgemeinen Fördersätze nicht gedeckten "Mehrbedarfsbonus" zu verschaffen.
57Die Kammer sieht auch keinen Anhaltspunkt für die vom Kläger behauptete angebliche verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Vorausleistungsempfängern gegenüber "normalen" BAföG-(Regelleistungs-)Empfängern. Auch wenn der Wegfall der Anrechnung von Kindergeld als Einkommen im Rahmen des § 21 Abs. 3 BAföG - unter bestimmten Voraussetzungen - zu einer faktischen Erhöhung der Bedarfssätze um diesen Betrag führen mag, wird mit der echten Vorausleistung im Sinne des § 36 BAföG durch das Ausbildungsförderungsamt an Stelle der unterhaltspflichtigen Eltern primär eine andere Zielrichtung verfolgt,
58so dass es gerechtfertigt ist, im Rahmen der Bewilligung von Ausbildungsförderung als Vorausleistung darauf abzustellen, dass die Ausbildung in Höhe des Kindergelds tatsächlich nicht gefährdet ist.
60Soweit im Übrigen der Kläger eine "bedarfsgerechtere" Förderung mittels Vorausleistungen in Anlehnung an ALG-Regelungen und mittels "realitätsnäherer" Wohnkostenpauschalen begehrt, ist eine Rechtsgrundlage für einen solchen sozialpolitischen Wunsch nicht ersichtlich.
61Die in dem angegriffenen Änderungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vorgenommene Neufestsetzung der bisher bewilligten Ausbildungsförderungsleistungen, die entsprechende Rückforderung der überzahlten Leistungen und die (teilweise) Aufrechnung der zu erstattenden Beträge mit laufenden Zahlungen der Folgemonate lassen keine (erheblichen) Rechtsfehler erkennen.
62Rechtsgrundlage für die Änderung/Neufestsetzung der Leistungen und die Erstattung der überzahlten Beträge ist § 53 S. 3, 2. Halbsatz BAföG in Verbindung mit § 50 Abs. 1, 2 SGB-X. Gemäß § 53 S. 1 BAföG wird bei Änderung eines für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblichen Umstandes der Bescheid geändert (ab dem unter Ziffern 1, 2 genannten Zeitpunkt); Erstattungen richten sich gemäß § 53 S. 3, 2. Halbs. BAföG nach § 50 SGB-X. Gemäß § 50 SGB-X sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (Abs. 1); auch ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbrachte Leistungen sind zu erstatten (Abs. 2).
63Auf eventuelle formelle Begründungsmängel des Bescheides (§ 35 SGB-X) - hier etwa wegen Nicht-Nachvollziehbarkeit des angerechneten Einkommens des Vaters oder bezüglich des in der Überzahlungsberechnung angeführten "bisherigen Förderungsbetrags" (den der Kläger bescheidmäßig nicht ganz nachvollziehen konnte, weil ihm der Bescheid vom 29. November 2011 nicht bekanntgegeben worden war) -
64kommt es im Ergebnis nicht an; sie sind rechtlich unerheblich, wenn offensichtlich ist, dass dies die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 42 SGB-X). Dies ist hier der Fall. Bei der Änderung eines Bescheides nach § 53 S. 1 BAföG ("wird geändert") handelt es sich ebenso wie bei der nach § 53 S. 3, 2. Halbs. BAföG zu treffenden Erstattungsentscheidung nach § 50 Abs. 1, 2 SGB-X ("sind zu erstatten") um eine "gebundene" Entscheidung, so dass mögliche Begründungsmängel nicht zur Aufhebung des Bescheides führen können.
66Die von der Beklagten vorgenommene Änderung des Bescheides war auch materiell rechtmäßig und entsprach den Anforderungen des § 53 S. 1 BAföG. Durch den vom Kläger am 9. November 2011 gestellten Antrag auf Vorausleistungen änderte sich ein für die Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand; der frühere Antrag auf BAföG-Regelleistungen wurde damit - insgesamt und für den gesamten Bewilligungszeitraum - hinfällig. Die entsprechende Änderung des Bescheides vom 28. Oktober 2011 ist in dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 30. Januar 2012 allerdings nur unvollständig zum Ausdruck gekommen; das Datum des geänderten Bescheides ist nämlich nicht eingefügt worden ("Der Bescheid vom .... wird insoweit gem. § 53 BAföG aufgehoben."). Insoweit dürfte es sich allerdings, da neben der nun gewährten Vorausleistung selbstverständlich nicht kumulativ die frühere Bewilligung von Regelleistungen aufrechterhalten bleiben sollte, um ein offenbares Versehen handeln, das - durch Einfügung des Bescheiddatums "28.10.2011" in die nicht ausgefüllte Textlücke des Rückforderungsbescheides - gemäß § 38 SGB-X zu berichtigen war. Abgesehen davon dürfte ohnehin schon in der Festsetzung der Erstattungsforderung zugleich die konkludente Aufhebung des früheren Bewilligungsbescheides liegen.
67Hinsichtlich der von der Beklagten entsprechend dem - mangels Bekanntgabe nicht wirksam gewordenen (vgl. § 39 SGB-X) - "Bescheid" vom 29. November 2011 gezahlten Vorausleistungen ergibt sich die Erstattungspflicht aus § 50 Abs. 2 SGB-X.
69Die Höhe der zu erstattenden Überzahlung entspricht der Höhe des (nach § 36 BAföG berücksichtigten) Kindergeldes für den Zeitraum von August 2011 bis Januar 2012, mithin 6 x 184 = 1104 Euro.
70Die Festsetzung der zu erstattenden Leistung durch Verwaltungsakt entspricht § 50 Abs. 3 SGB-X. Die vorgenommene Aufrechnung des Erstattungsanspruchs mit laufenden Leistungen - hier: 10 Prozent des Grundbedarfs - entspricht §§ 19 BAföG, 51 Abs. 2 SGB-I.
71Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.