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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 1664/11

Datum:
26.04.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1664/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0426.1K1664.11.00
 
Leitsätze:

Die staatlichen Gerichte sind auch in Anerkennung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts berufen, über einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem kirchengerichtlichen Verfahren zu entscheiden.

Das Kirchenrecht kann selbst keine Vollstreckungstitel schaffen. Ein Anspruch darauf, dass kirchengerichtliche Entscheidungen durch staatliche Gerichte für vollstreckbar erklärt werden, ergibt sich weder unter dem Aspekt der Rechtshilfe noch aus der staatlichen Justizgewährungspflicht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.03.2002 – 5 E 286/01 –).

Durch die Anrufung des Kirchengerichts entsteht grundsätzlich zwischen den Beteiligten ein Prozessrechtsverhältnis, das eine öffentlich-rechtliche Sonderverbindung darstellt. Aus dieser Sonderverbindung steht dem in dem kirchengerichtlichen Verfahren Obsiegenden gegen den Unterliegenden ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten zu (vgl. auch VG Hannover, Urteil vom 30. Mai 2008 – 2 A 813/07 –).

Ob die kirchengerichtlichen Entscheidungen zu Recht ergangen sind, ist von den staatlichen Gerichten nur eingeschränkt zu überprüfen. Aus dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht folgt, dass die kirchengerichtlichen Entscheidungen auch im Verhältnis zu den staatlichen Gerichten Bindungswirkung entfalten, es sei denn, die staatlichen Gerichte begäben sich dadurch in Widerspruch zu Grundprinzipien der Rechtsordnung.

 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 330,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2010 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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