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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
2Der 1992 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise stellte er den vorliegenden Asylantrag. Auf Grund der bei seiner Anhörung gemachten Angaben lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 6. Dezember 2010 – zugestellt am 14. Dezember 2010 – sowohl den Asylgewährungsantrag als auch den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG und drohte die Abschiebung nach Afghanistan an.
3Am 28. Dezember 2010 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Der Kläger beantragt,
4die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 6. Dezember 2010 – zugestellt am 14. Dezember 2010 – Aktenzeichen 5386602-423 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen und dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
5hilfsweise,
6die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG vorliegen,
7weiter hilfsweise,
8die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 4, 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen
11und tritt dem Begehren des Klägers entgegen.
12Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Ferner steht ihm kein Anspruch darauf zu, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3, 4, 5 und 7 Satz 2 AufenthG festgestellt werden. Dies ist im angefochtenen Bescheid zutreffend und überzeugend begründet, auf den zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
15Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Ihm droht bei seiner Rückkehr nach Afghanistan keine erhebliche (extreme) konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Seine Schilderung des Vorfalls im Sportstudio, wo er mit nicht gesicherten Hantelgewichten einen anderen Teilnehmer verletzt haben und deshalb der Blutrache ausgesetzt sein will, ist nicht glaubhaft. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein – wie die Optik des Klägers im Verhandlungstermin eindrucksvoll belegt hat – versierter Kraftsportler mit nicht ordnungsgemäß hergerichteter Hantel Übungen verrichtet. Nicht gesicherte Hantelgewichte bemerkt man bereits beim Aufheben der Hantel. Auch ist physikalisch nicht erklärbar, wie beide Hantelgewichte – wie der Kläger in seiner Anhörung am 2. September 2009 geäußert hat -auf das Gesicht ein- und desselben Mannes fallen können. An einer Hantelstange befestigte 15 Kg-Gewichte sind mehr als einen Meter voneinander entfernt. Diese Geschichte des Klägers ist schlicht erfunden.
16Auch stellt die attestierte posttraumatische Belastungsstörung keine den § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auslösende Anomalie dar. Auswirkungen der Traumatisierung auf alltägliche Verrichtungen hat der Kläger trotz einer entsprechenden gerichtlichen Nachfrage nicht aufgezeigt. Angstzustände oder Schlafstörungen stellen keine Besonderheit dar, die eine extreme Gefahr begründen könnten. Die im Beweisantrag behaupteten gesundheits- oder gar lebensbedrohenden Auswirkungen der Traumatisierung des Klägers blenden die Realität aus. Sie sind ohne realen Hintergrund schlicht behauptet. Im Ergebnis kann der Kläger ohne Gefährdung nach Afghanistan zurückkehren, da er dort Aufnahme in eine familiäre Infrastruktur finden kann.
17Die Abschiebungsandrohung findet in § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG eine hinreichende Rechtsgrundlage und ist nicht zu beanstanden.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.