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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 4345/12

Datum:
25.07.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
18 K 4345/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0725.18K4345.12.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2012 verpflichtet, den Kläger in eine Eingangsklasse (5. Klasse) der H.      -I.         -Schule, C.----straße 000, 00000 N.       aufzunehmen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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