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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Kläger ist Eigentümer mehrerer im Außenbereich der Beklagten gelegener, zu Wohnzwecken genutzter Grundstücke ("B 101, 103 und 104"). Die Grundstücke werden durch einen Privatweg erschlossen, der von der öffentlichen Straße "B1" abzweigt und sodann etwa 550 m durch ein Waldgebiet zu den Häusern "B 103 und 101" führt. Hier zweigt ein weiterer etwa 370 m langer Weg ab, der am Haus "B 104" endet. Durch Schreiben vom 16. Mai 2011 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Zufahrt zu den Objekten nicht den sicherheitstechnischen Anforderungen für das Befahren mit einem Abfallsammelfahrzeug entspreche. Insbesondere dürften nach der einschlägigen Unfallverhütungsvorschrift für Fahrzeuge Abfallsammelfahrzeuge nur auf Straßen eingesetzt werden, auf denen ein gefahrloser Betrieb sichergestellt werden könne. Der Untergrund müsse ausreichend tragfähig sein und genügend Sicherheit gegen Umstürzen und gefährdendes Rutschen gegeben sein. Auch sei das Befahren von Sackgassen nur dann zulässig, wenn eine geeignete Wendeanlage vorhanden sei. Diese Vorgaben seien nicht erfüllt. Der Waldweg zu den Grundstücken sei unbefestigt und biete keine ausreichende Wendemöglichkeit. Einige Stellen würden zudem ein hohes Unfallrisiko bergen, da gefährliche Fahrmanöver wie eine risikoreiche Rückwärtsfahrt bzw. das Wenden an einem zugewachsenen Fahrweg erforderlich seien und die Gefahr des Abrutschens an Böschungen bei schlechtem Wetter bestehe. Deshalb bat die Beklagte, die Abfallbehälter ab sofort für die Grundstücke "B 101, 103 und 104" im Bereich der L Straße bereit zu stellen. Hierbei handelt es sich um eine Straße, die etwa 130 m nördlich der klägerischen Grundstücke verläuft und auf direktem Weg nur über einen Fußweg erreichbar ist. Mit Schreiben vom 19. Juli 2011 beantragte der Kläger unter dem Namen "H Zentralverwaltung", seine Mieter "aus der Müllandienungspflicht zu entlassen", nachdem die Beklagte seit dem 1. Juli 2011 den Hausmüll nicht mehr an den Grundstücken abfahre. Es habe sich für die Mieter nicht als praktikabel erwiesen, die Mülltonnen ca. 600 m durch den Wald bis an die Straße "B1" zu ziehen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22. August 2011 ab. Nach § 6 Abs. 1 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt S sei jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werde. In diesem Zusammenhang bestehe eine entsprechende Überlassungspflicht. Nach erneuter Prüfung der örtlichen Gegebenheiten sei vorgesehen, für alle drei Objekte einen gemeinsamen Stellplatz direkt an der Abzweigung "B" / "B1" zu errichten. Dort könnten Restabfallbehälter abgeschlossen aufgestellt und am Leerungstag von den Mitarbeitern der Stadt entleert werden. Die Benutzer könnten die Gefäße zum Beispiel bei Einkaufsfahrt mit dem Pkw jeweils mit kleinen Abfallsäcken befüllen. Der Bescheid war an die "H Zentralverwaltung" gerichtet. In der Folgezeit richtete die Beklagte an der angegebenen Stelle einen Übergabepunkt ein und holt die Abfälle seither dort ab.
2Der Kläger macht geltend, der Bescheid sei unwirksam, weil er an die nicht rechtsfähige Zentralverwaltung gerichtet sei. Im Übrigen sei er unbegründet, weil es an einer wirksamen satzungsmäßigen Grundlage für die Anschlusspflicht fehle. Aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Niedersachsen vom 6. Juni 2002 ergebe sich, dass bei grundrechtskonformer Auslegung die Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang eine Befreiungsmöglichkeit für Fälle vorsehen müsse, in denen die Durchsetzung des Zwangs wegen besonderer Umstände des Einzelfalles auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls eine unzumutbare Härte bedeute. Die Beklagte habe seit Jahrzehnten den Abfall von den streitgegenständlichen Grundstücken abgeholt, ohne dass es zu Unzuträglichkeiten gekommen sei. Im Übrigen gehe die Gefahrenbeurteilung von der Benutzung eines großen Abfallsammelfahrzeuges aus. Die Firma E, die bereit sei, anstelle der Beklagten den Abfall abzuholen, gebe an, dass der Abtransport auch mit einem kleineren Fahrzeug mit einer Breite von 1,70 m erfolgen könne. Der Weg sei nicht unbefestigt, sondern mit einer eingewalzten Kies- / Lehmschicht versehen (sog. wassergebundene Decke). Der Weg sei für ein Befahren mit Fahrzeugen bis zu 40 t ausgelegt und mindestens 2,80 m breit. Schon die üblichen Forstfahrzeuge seien deutlich breiter als 2 m. Ein Rückwärtsfahren sei entbehrlich, weil die Fahrzeuge am Haus Nr. 101 wenden könnten. Dorthin könne der Abfall der Nr. 104 gebracht werden. Die Vorschläge der Beklagten seien für seine Mieter unzumutbar. Weder könne das Abfallbehältnis etwa 600 m über den streitgegenständlichen Zufahrtsweg befördert werden – dies würde einen Zeitaufwand pro Abfallbehältnis von insgesamt fast 15 Minuten bedeuten – noch sei der weiterhin angesprochene unbefestigte Fußgänger- und Trampelpfad sei tauglich. Auch hier betrage die Distanz etwa 200 m. Im Übrigen seien die Erschwernisse bei diesem Trampelpfad noch größer. Die teilweise sehr schweren Abfallbehälter müssten über den grob unebenen Grund eines Trampelpfades gezogen werden. Schließlich sie auch der Vorschlag unzumutbar, die Abfallbehältnisse fest am 600 m entfernten Abholstandort aufzustellen. Entweder müsse die Beklagte weiterhin den Müll an Ort und Stelle abholen oder ihn, den Kläger, aus dem Anschluss- und Benutzungszwang entlassen. Der Kläger beantragt,
3die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. August 2011 zu verpflichten, ihn vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Grundstücke "B 101, 103 und 104" zu befreien,
4hilfsweise,
5die Beklagte zu verpflichten, die Entleerung der Abfallbehältnisse der Grundstücke "B 101, 103 und 104" unmittelbar an den Grundstückseingängen vorzunehmen.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Sie macht geltend, der angefochtene Bescheid sei an die "H Zentralverwaltung" gerichtet worden, weil diese den Antrag gestellt habe. Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang für private Haushaltungen sehe die Abfallsatzung der Stadt S nicht vor. Allenfalls könne nach der Härtefallregelung des § 12 der Abfallsatzung beantragt werden, dass die Behälter gegen Entgelt zur Straße transportiert würden. Die Zufahrtswege zu den streitigen Grundstücken befänden sich im Eigentum des Klägers, ein Befahren solcher Privatwege habe grundsätzlich nicht zu erfolgen. Hintergrund der Eignungsüberprüfung des Waldweges sei ein Unfall mit einem Müllfahrzeug gewesen, der sich im Jahre 2010 ebenfalls auf einem privaten Waldweg ereignet habe. Die Entsorgung sei auch in der Vergangenheit mit dem kleinsten ihr zur Verfügung stehenden Abfallsammelfahrzeug mit kurzem Radstand und geringem Wendekreis sowie einem zulässigen Gesamtgewicht von nur 12 Tonnen im Vergleich zu sonst 25 Tonnen erfolgt. Auch kleinere Fahrzeuge könnte nicht ohne Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften bzw. Bestimmungen des Arbeitsschutzes eingesetzt werden, weil der Untergrund nicht befestigt sei und es unabhängig von der Größe des Fahrzeuges insbesondere bei feuchter Witterung zum Abrutschen kommen könne. Schließlich verfüge der Waldweg nicht über eine geeignete Wendeanlage.
9Entscheidungsgründe:
10Die Klage ist unbegründet.
11Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Bescheid sei, weil er an die nicht rechtsfähige Zentralverwaltung gerichtet sei, unbestimmt. Der Kläger, an den das Schreiben vom 16. Mai 2011 unmittelbar gerichtet war, hatte unter der Bezeichnung "H Zentralverwaltung" den hier beschiedenen Antrag gestellt. Mithin war für die Beteiligten ersichtlich, dass sich der Bescheid ebenfalls an den Kläger richten sollte.
12Der Beklagte hat den Antrag auch zu Recht abgelehnt.
13Es fehlt an einer rechtlichen Grundlage für die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. Zutreffend verweist der Kläger darauf, dass sich aus § 7 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt S eine entsprechende Befreiungsmöglichkeit für zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke nicht ergibt. Dies macht die Satzung jedoch nicht rechtswidrig. Sie entspricht vielmehr den bundesrechtlichen Regelungen des § 13 KrW-/AbfG. Ausnahmen von der Überlassungspflicht beschränken sich auf solche Hausmüllbestandteile, die die Erzeuger und Besitzer selbst – also ohne Beauftragung eines Dritten – verwerten können (vgl. BVerwG, NVwZ 2009, 1293). Insbesondere ist § 13 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht als Option zu verstehen, Verwertungsabfälle mit Hilfe Dritter zu entsorgen und sie damit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu entziehen (vgl. BVerwG a.a.O.). Dies gilt erst recht für Abfälle zur Beseitigung. Die vom Kläger angeführte Entscheidung des OVG Lüneburg vom 6. Juni 2002 betrifft eine landesrechtliche Ermächtigung zum Erlass eines Anschluss- und Benutzungszwangs für Abwasseranlagen und ist auf den Anschluss- und Benutzungszwang für Abfälle nicht übertragbar.
14Ein Anspruch kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass eine ausnahmslose Unterwerfung unter den Anschluss- und Benutzungszwang einen Verstoß gegen Grundrechte, insbesondere das Grundrecht des Art. 14 GG, darstelle. Dies folgt daraus, dass hier eine Entsorgung über das Verbringen der Abfälle zur nächsten öffentlichen Straße möglich und zumutbar ist. Nach § 12 Abs. 2 der Satzung kann die Beklagte den Aufstellungsort der Abfallbehälter bestimmen, wenn das Abfallsammelfahrzeug nicht am Entsorgungsgrundstück vorfahren kann. Diese Regelung ist mit § 13 KrW-/AbfG vereinbar. Nach dieser Vorschrift sind Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen lediglich verpflichtet, diese dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Diese Überlassenspflicht steht einer allgemeinen Verpflichtung, an einem Bringsystem teilzunehmen, entgegen. Nicht jeder vom Abfallbesitzer verlangte Transport der Abfälle über die Grenzen seines Grundstücks hinaus stellt jedoch bereits ein Befördern von Abfällen dar, das grundsätzlich dem Entsorgungspflichtigen obliegt. Soweit lediglich im Rahmen des bestehenden Holsystems eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen wird, den Überlassungspflichtigen in Einzelfällen aufgrund örtlicher Besonderheiten eine individuelle Bringpflicht aufzuerlegen, ist dies rechtlich unbedenklich. Solche Regelungen sind nämlich Ausdruck einer angemessenen Lastenverteilung zwischen den Erzeugern und Besitzern der Abfälle einerseits und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern andererseits. Verursacht die besondere Lage eines Grundstücks einen zusätzlichen Aufwand für die Abholung der dort anfallenden Abfälle, so ist dies grundsätzlich der Sphäre der überlassungspflichtigen Erzeuger oder Besitzer zuzurechnen (vgl. BVerwG, NVwZ 2000, 71). Dabei ist jeweils die konkrete örtliche Situation unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dafür entscheidend, unter welchen Voraussetzungen, insbesondere bei welcher Entfernung zwischen Grundstück und Aufstellungsort noch von einem Überlassen ausgegangen werden kann (vgl. BVerwG a.a.O.). Das Bundesverwaltungsgericht hat aus einer unzulänglichen Erschließungssituation eines Grundstücks im Außenbereich, die eine Zufahrt mit üblichen Müllwagen nicht erlaubt, eine erhöhte Mitwirkungspflicht hergeleitet und in solchen Fällen auch einen den Anwohnern aufgegebenen Transport über mehrere hundert Meter nicht als unverhältnismäßig angesehen (vgl. BVerwG a.a.O.). Dabei hat es darauf hingewiesen, dass im Außenbereich wohnende Personen ohne Kraftfahrzeug und ohne Anschluss an öffentliche Verkehrsmittel auch für alle anderen Tätigkeiten, die üblicherweise nicht zu Fuß erledigt würden, entsprechende Vorkehrungen treffen müssten.
15Unter Beachtung dieser Grundsätze erscheint die vorgenommene Festsetzung des Übergabepunktes rechtmäßig. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung, dass es sich bei dem Waldweg um einen ungeeigneten Weg zum Befahren mit Müllfahrzeugen handelt. Dies ergibt sich schon aus den Angaben der Beteiligten und den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen und im Termin vorgelegten Fotografien, ohne dass es insoweit einer Augenscheinseinnahme bedarf. Danach ist schon der für das kleinste durch die Beklagte eingesetzte Fahrzeug benötigte Befestigungsbereich nicht vorhanden. Nach den Richtlinien für den Ausbau von Straßen (RAS-Q 1996) ist auch für leichtere zweiachsige Müllfahrzeuge von einer Fahrzeugbreite von 2,50 m auszugehen. Berücksichtigt man Sicherheits- und Bewegungsspielräume, ist schon die vom Kläger angegebene Mindestbreite von 2,80 m nicht ausreichend. Erst recht gilt dies bei Annahme der von der Beklagten festgestellten Breite von im Mittel 2,70 m (Gefährdungsbeurteilung Beiakte Heft 1). Ein Ausweichen stellt bereits bei einem entgegenkommenden oder überholten Fußgänger eine Gefahrensituation dar. Ein Begegnungsverkehr mit KFZ erscheint ausgeschlossen. Unabhängig von der Tragfähigkeit der wassergebundenen Decke ist ferner zu beachten, dass die Randbereiche unbefestigt sind und so insbesondere bei Dunkelheit oder Schnee die Gefahr des Abrutschens in den Bereich seitlich der Wege besteht. Auf mehreren Bildern sind Vertiefungen im unmittelbaren Randbereich des Weges zu erkennen. Darüber hinaus zeigen die Bilder größere Absenkungen im Bereich der Fahrbahn. Dass möglicherweise Forstfahrzeuge den Weg ohne Bedenken benutzen können, ist für die Beurteilung hier schon deshalb ohne Aussagekraft, weil solche Fahrzeuge generell für einen Einsatz abseits befestigter Wege konzipiert sind. Der Weg ist mithin für Müllfahrzeuge ungeeignet, selbst wenn es auf die fehlende Möglichkeit, am Grundstück "B 104" zu wenden, nicht ankommen sollte, weil die Gefäße von hier zur Nr. 101 gebracht werden können. Eine Verpflichtung, etwa ein 1,70 m breites spezielles Fahrzeug zu beschaffen, besteht für die Beklagte nicht.
16Da aus den vorstehenden Gründen ausnahmsweise keine Verpflichtung besteht, die Abfallbehältnisse unmittelbar an den Grundstücken des Klägers zu leeren, ist auch der Hilfsantrag unbegründet.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
18Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.