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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 5519/11

Datum:
11.07.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 5519/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0711.16K5519.11.00
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 9. August 2011 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Teil der auf der Flurkarte vom 25. Oktober 2002 dargestellten Wegeflächen Teil einer öffentlichen Straße im Sinne des § 60 Abs. 1 StrWG NRW ist, der deckungsgleich mit dem auf der - dem Urteil in Kopie als Anlage beigefügten - Grenz-niederschrift vom 4. Mai 2000 dargestellten örtlichen Weg ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden der Beklagten zu ½ und den Beigeladenen zu ½ auferlegt.

Die Beklagte und die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheits-leistung in Höhe desbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leis-tet.

 
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