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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 L 21/12

Datum:
15.02.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 L 21/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0215.15L21.12.00
 
Schlagworte:
Prüfer Prüfungskommission Abberufung Grund wichtig Verschwiegenheit
Leitsätze:

1. Ein die Abberufung als Prüfer erlaubender "wichtiger Grund" ein Tatbestandsmerkmal, das als unbestimmter Rechtsbegriff der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegt – ist, soweit hier von Interesse, gegeben, wenn ein Prüfer wiederholt oder schwerwiegend gegen die ihm in dieser Eigenschaft obliegenden Pflichten verstößt und infolgedessen die ordnungsmäße Abnahme der (beruflichen Abschluss )Prüfung ernsthaft gefährdet oder nicht mehr gewährleistet ist.

2. Mit Blick auf das Gebot, die Chancengleichheit der Prüflinge zu wahren, hat ein Prüfer Verschwiegenheit zu bewahren auch und gera-de über alle diejenigen Sachverhalte, die ihm in seiner Eigen-schaft als Mitglied des Prüfungsausschusses bekannt werden, wenn und soweit deren Weitergabe geeignet ist, Prüflingen einen gleich-heitswidrigen Vorteil in der jeweils eigenen Prüfung zu verschaf-fen.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 77/12 gegen den Be¬scheid der Antragsgegnerin vom 8. Dezember 2011 wird wiederher¬gestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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