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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 L 2007/12

Datum:
12.12.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 L 2007/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:1212.15L2007.12.00
 
Normen:
NORMEN==BJagdG § 18 S 1 BJagdG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BJagdG § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG § 17 Abs. 4 Buchst. 1 d) Hs. 1 WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 1 a
Leitsätze:

1. Vieles spricht dafür, dass sich mit einem Rückgriff auf den rechtskräftigen Strafausspruch eines ausländischen Strafgerichts die waffen bzw. jagdrechtliche Unzuverlässigkeit des Verurteilten nicht begründen lässt, weil § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG und § 17 Abs. 4 Buchst. 1 d) Hs. 1 BJagdG tatbestandlich jeweils wohl die straf-gerichtliche Verurteilung durch ein bundesdeutsches Gericht vo-raussetzen.

2. Der in einem ausländischen Strafurteil festgestellte Sachver-halt ist aber darauf hin zu überprüfen, ob ihm im Ausland einge-tretene Tatsachen zu entnehmen sind, aus denen die waffen bzw. jagdrechtliche Unzuverlässigkeit des Verurteilten folgt.

3. Mit Blick auf die von einem unzuverlässigen Jagdscheininhaber im Geltungsbereich des Bundejagdgesetzes ausgehenden Gefahren, die es durch das Ungültigerklären des Jagdscheins gemäß § 18 S. 1 BJagdG abzuwehren gilt, ist es rechtlich belanglos, ob sich der Sachverhalt, aus dem die Unzuverlässigkeit des verurteilten Jagd-scheininhabers folgt, im Ausland oder im Inland zugetragen hat.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

 
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