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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 L 1145/12

Datum:
16.08.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 L 1145/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0816.15L1145.12.00
 
Schlagworte:
Hochschultitel Professor Prof Führung Untersagung Urkunde Amtssprache Zentralstelle Bildungswesen ausländisch
Normen:
HG § 69 Abs 2 S 1 HG § 69 Abs 2 S 3 HG § 69 Abs 4 HG § 69 Abs 7 S 2 HG § 69 Abs 7 S 3
Leitsätze:

1. Eine in deutscher Sprache abgefasste Urkunde einer ausländi-schen Hochschule dürfte in der Regel schon per se rechtlich unge-eignet sein, den Nachweis über die nach § 69 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 S. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen für das Titelführungsrecht maßgebliche Form des Hochschultitels zu führen

2. Ebenso wie die Beurteilung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse durch die Zentralstelle für ausländisches Bil-dungswesen des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusmi-nister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (ZAB) dürfte auch einer Auskunft der ZAB darüber, ob und unter welchen Voraus-setzungen sowie in welcher Form im Ausland Hochschulgrade, Hoch-schultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen verliehen und ge-führt werden, die Bedeutung eines antizipierten Sachverständigen-gutachtens beizumessen sein

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

 
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