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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 4374/10

Datum:
29.06.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 4374/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0629.15K4374.10.00
 
Schlagworte:
Bildungseinrichtung privat Anerkennung Akkreditierung Fachhochschule Zuverlässigkeit
Normen:
HG § 72 Abs 1 HG § 72 Abs 2 HG § 75 Abs 1
Leitsätze:

1. Die staatliche Anerkennung einer nicht in der Trägerschaft des Landes stehenden privaten Bildungseinrichtung als Fachhochschule ist bedingt durch die im Anerkennungsverfahren zu verifizierende Erwartung, dass die Bildungseinrichtung in Übereinstimmung mit al-len rechtlichen Vorgaben geführt werden wird, die auch für den ordnungsgemäßen Betrieb einer staatlichen Hochschule gelten, es sei denn, die §§ 70 Abs. 1 HRG, 72 Abs. 1 HG bestimmen etwas ande-res.

2. An dieser für eine Akkreditierung gemäß den §§ 70 Abs. 1 HRG, 72 Abs. 1 HG tatbestandlich erforderlichen "Gewährleistung" fehlt es schon dann, wenn Tatsachen auch nur die ernsthafte Besorgnis rechtfertigen, der Betrieb der Bildungseinrichtung werde den rech-tlichen Vorgaben nicht genügen.

3. Die staatliche Anerkennung einer privaten Bildungseinrichtung als Fachhochschule scheidet tatbestandlich bereits nicht nur dann aus, wenn Umstände, die in der Bildungseinrichtung als solche und / oder in dem die Bildungseinrichtung tragenden Rechtssubjekt wur-zeln, die ernsthafte Besorgnis rechtfertigen, der Betrieb der Bil-dungseinrichtung werde den rechtlichen Anforderungen nicht genü-gen, sondern auch dann, wenn solche Umstände bei Personen vorlie-gen, die nicht unerheblichen Einfluss auf den Betrieb der Träger-gesellschaft und / oder der Bildungseinrichtung haben (können).

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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